82 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Ablehnung.
In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat der
Regierungspräsident (für Berlin der Oberpräsident) sofort eine
neue Wahl zu veraunlassen, bei welcher nötigenfalls eine neue
Abschrift der Wahlmännerliste zur Eintragung der Abstim-
mung zu benutzen ist.
Vgl. Anhang Nr. 3, §8 31.
der Bastlung der Benachrichtigung ab gerechnet, gilt as
III. Schlußvorschriften.
8 31.
Der Wahlvorsteher und der Wahlkommissar sind für den
vorschriftsmäßigen Verlauf der Wahlverhandlung verantwort-
lich; sie sind, soweit nicht Entscheidungen des Wahlvorstandes
vorgeschrieben sind, berechtigt, alle zur geordneten Durchfüh-
rung der Wahlverhandlung erforderlichen Entscheidungen und
Anordnungen allein zu treffen und mit den gesetzlich zuläs-
sigen Mitteln in Vollzug zu setzen. Die Befugnis des Wahl-
vorstandes, das Wahlergebnis festzustellen, wird durch diese
Vorschrift nicht berührt. Beschlüsse des Wahlvorstandes wer-
den mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Wahlvorstehers (Wahlkommissars)
(vgl. jedoch § 26 Abs. 3 5 3 dieses Reglements).
Wo in Wählergruppen desselben Wahlkörpers (Abteilungen
eines Urwahlbezi ks, Gesamtheit der Wahlmänner eines Wahl-
bezirks) verschiedene Wahlvorstände in Tätigkeit treten, soll das
Gesamtergebnis der Wahl durch den Wahlvorstand der Gruppe,
deren Wahlverhandlung der Wahlvorsteher (Wahlkommissar),
oder der für den Fall seiner persönlichen Behinderung bestellte
Stellvertreter, leitet, auf Grund der Ergebnisse der Gruppen-
abstimmungen festgestellt und verkündet werden.
§ 31 ist neu eingefügt und durch Nachtrag vom 20. Oktober 1906
abgeändert.
g 32.
Sämtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der
Wahlmänner, als auch über die Wahl der Abgeordneten, wer-
den von dem Wahlkommissar dem Regierungspräsidenten (für
Berlin dem Obe präsidenten), gehörig geheftet, eingereicht,