dalat Gllasdaola: Jduv # 22Bu#2 „aufzz) unsat uosꝑpida nꝰ
(5 17 Abs. 3
des Reglements.)
zu streichen, wenn
nicht zutreffend.
der
bes
(§ 17 Abs. 4 Satz 1 6
des Reglements.]
(unterschrift
-mmogz 1Jdu### 13339#15
Gewä
) Da auf ( cbex zur engeren Wahl gestellten Personen eine gleiche
Stimmenzahl gefallen war, entschied zwischen ihnen das durch die Hand des Wahl-
vorstehers gezogene Los (§ 17 Abs. 3 des Reglements), welches auf
den 1. aus 14 —.—4 — und
§
KTLe
gewählt erklärt.
— —
Dieser zum Wahlmann
fiel. ( wurdekn) als äur
er]
Auf Befragen erklärtetn) *#z Gewähltett), da
anwesend wartéeng, daß ( J3 die Wahl annähmetc#, und unterschrieblern zum
Zeichen dessen, wie folgt:
blten: 7
ODa-bei-de#-engeren-Wahl-hiernach-nur-eir ie-#bfel
mehrheit erhalten hatte, während von der Abteilung zwei Wahlmänner zu wählen
waren, mußte der zweite Wahlmann in einer zweiten engeren Wahl gewählt
werden.
Bei dieser waren nur diejenigen zwei Personen noch auf die Wahl zu Pringen,
welche nächst dem bereits Gewählten die meisten Stimmen bei der ersten engeren
Wahl gehabt hatten.
U streichen Da jedoch auf die oben unter Nr. Gertannten eine
zvenn nicht gleiche Stimmenzahl gefallen war, so entschied zunächt zwischen ihnen
im Wahltermin
utreffend das durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen Los, wer von
z lihnen mit auf die zweite engere Wahl zu bringen war.
Demnach kamen zur zweiten engeren Wahl:
11.. aus
2. .. aus
90
Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.