Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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(§C 17 Abf. 1 Da sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben 
hatte, war zur engeren Wahl zu schreiten (§ 17 Abs. 1 des Reglements), wobei, da 
des Reglements.) einen ! 
die Abteilung noch zwei — "o) zu wählen hat, nur diejenigen vier.-##e9) 1 
Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten Stimmen 
erhalten hatten. 
[8 17 Abs. 2 Die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen war zweifelhaft, 
des Reglements.] weil auf die oben unter Nr. 3, 4, 5 Genannten eine gleiche Stimmenzahl 
zu streichen, wenn gefallen war; daher entschied zunächst zwischen diesen das durch die Hand des 
nicht zutreffend. Wahlvorstehers gezogene Los darüber, wer von ihnen auf die engere Wahl zu 
bringen war (§ 17 Abs. 2 des Reglements). 
Demnach kamen zur engeren Wahl: 
  
  
(3.) P 
(4.) 0 
Bei dieser engeren Wahl wurde in gleicher Weise wie bei der ersten Ab- 
stimmung verfahren, mit der Maßgabe, daß jede Stimme, die auf andere als die 
noch in der Wahl verbliebenen 8 A * Personen abgegeben wurde, für 
ungültig erklärt wurde. Das Ergebnis war: 
Die Zahl der Abstimmenden, die wenigstens eine gültige 
Stimme abgegeben hatten, betrng 79 
Die absolute Mehrheit (§5 16 Abs. 1 des Reglements) 
beträgt soit:t:t:t:t: 40 
Die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen betrug 1583, 
Von diesen sind für ungültig erklärt worden 22 
7 
es bleiben gültige Stimmen 136. 
  
  
Anhang. 6. Wahlreglement.
	        
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