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(§C 17 Abf. 1 Da sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben
hatte, war zur engeren Wahl zu schreiten (§ 17 Abs. 1 des Reglements), wobei, da
des Reglements.) einen !
die Abteilung noch zwei — "o) zu wählen hat, nur diejenigen vier.-##e9) 1
Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten Stimmen
erhalten hatten.
[8 17 Abs. 2 Die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen war zweifelhaft,
des Reglements.] weil auf die oben unter Nr. 3, 4, 5 Genannten eine gleiche Stimmenzahl
zu streichen, wenn gefallen war; daher entschied zunächst zwischen diesen das durch die Hand des
nicht zutreffend. Wahlvorstehers gezogene Los darüber, wer von ihnen auf die engere Wahl zu
bringen war (§ 17 Abs. 2 des Reglements).
Demnach kamen zur engeren Wahl:
(3.) P
(4.) 0
Bei dieser engeren Wahl wurde in gleicher Weise wie bei der ersten Ab-
stimmung verfahren, mit der Maßgabe, daß jede Stimme, die auf andere als die
noch in der Wahl verbliebenen 8 A * Personen abgegeben wurde, für
ungültig erklärt wurde. Das Ergebnis war:
Die Zahl der Abstimmenden, die wenigstens eine gültige
Stimme abgegeben hatten, betrng 79
Die absolute Mehrheit (§5 16 Abs. 1 des Reglements)
beträgt soit:t:t:t:t: 40
Die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen betrug 1583,
Von diesen sind für ungültig erklärt worden 22
7
es bleiben gültige Stimmen 136.
Anhang. 6. Wahlreglement.