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Die weit in die Millionen gehende Schädigung des
Bolfsmohlitandes durch bie lange Präfenzzeit des Militärs
braucht hier Faum erwähnt zu werben.
Wir haben die mwefentlidhften Nechte, deren Berzicht
— in den widtigften Theilen nicht an die Gefamnitdeit
des Bundes, fondern nur an den König von Preußen —
uns zugemuthet wird, aufgeführt, und fügen nur nod) bei,
daß der König von Preußen unter Beiltimmung ” der:
Majerität des Bundestathes, Grecution gegen unfer Zap,
in unbefhränfter Ausvdehnung, aljo jogar bisazur
Unterdrüdungderitegierungsgewaltdes Königs
verfügen Tann.
Die fogenannten Sonderrehte, welde in den
Berträgen Bayern bewilligt werden, find nit gegebene,
jondern nur niht eutzogene Nedte, und ohne nraterielle
Bedeutung für die Selbjtändigfeit: ja fie dürften nur zur
Srwelung von Eiferfüchteleien dienen und daher zur Gr:
[hmerung der Stellung Bayerns im Bunde.
Meberbliden wir das, was nad Annahme diefer Ver:
träge an. unferer Berfaflung noch verbleibt, 9 erjcheint
und der bayerjhe Yandtag mit diefen Fümmerlihen Nefte
jeiner Bejugnife zu einem fteuerbewilligenden Pro:
vinzial-Landtage berabgedrüdt.
Allein aud diefer Fümmnerliche Bejtand tft nicht für
die Zukunft gejichert, da nadı $ 75 der Bundesverfafjung
Beränderungen in der Verfaffung, daher Erweiterung der
Sompetenz des Bundes auf Koften der nody verbleibenden
Rechte der Bundesftaaten, im Mege der Gejebgebung er:
folgen fönnen, wenn fi 45 Stimmen im Bunbdesrathe
dafür ausfprehen, was wohl Preußen in jedem einzelnen
sale unjhmwer erlangen fann. Eine Befragung und Zır
jtimmung der einzelnen Tandesvertretungen ift nicht geboten,
ja nit einmal zur Entziehung der fogenannten Sonder:
vechte nothwendig, ba hiezu die Einwilligung der Bundes:
tegierung im Bunbesrathe binreidht.
Der Vertrag, zu deffen gefeblicher Giltigfeit in Bayern
die Zuftimmung ber Kammern gefordert mwerdem muß, joll
ohne eine folhe Zuftimmung zum Nachtheile Bayerns ab:
geändert werden fönnen!!