Metadata: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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WO Abschn. J. Von der Wechselfähigkeit. Art. 2. 359 
  
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[Art. 2.41 Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der über- 
nommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. 
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Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg werden diese Bestimmungen 
von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen. 
§ 4. Die Postverwaltung haftet dem Auftraggeber für die ordnungs- 
mäßige Ausführung des Protestauftrags nach den allgemeinen Vorschriften 
Fs bürgerlichen Rechtes über die Haftung eines Schuldners für die Er- 
füllung seiner Verbindlichkeit. Sie haftet nicht über den Betrag des wechsel- 
mäßigen Regreßanspruchs hinaus. 
Der Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in drei Jahren. Die 
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Protestauftrag bei der 
ostanstalt eingeht, von welcher der Auftrag auszuführen ist. 
§ 5. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Allgemeinen 
Deutschen Wechselordnung, wie er sich aus den Anderungen ergibt, welche 
im § 1 dieses Gesetzes sowie in den Nürnberger Novellen (Bundes-Gesetzbl. 
1869 S. 402) und im Artikel 8 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handels- 
gesetztuche (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 437) vorgesehen sind, unter der über- 
shrift „Wechselordnung“ durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
der Artikel 2 sowie im Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „(Debitverfahren, 
Falliment)“ und in Nr. 2 die Worte „oder wider denselben wegen Erfüllung 
rurenr Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt 
orden“ sind wegzulassen. . 
ord Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Wechsel- 
tdnung verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichs- 
anzler bekannt gemachten Textes an die Stelle. 
86. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft. Für die vor- 
ausgestellten Wechsel bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft, nach 
senrn der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder gegen den Aus- 
bei er des eigenen Wechsels verloren geht, wenn die rechtzeitige Protesterhebung 
e ... » . 
im omiziliaten verabsäumt wird. 
Lei StBG 301. Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des 
Schtinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben 
eunguldscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine 
e-rr, eine Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur münd- 
Mo#in Zahlungsversprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs 
onaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
ie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Perso Artikel 2 mit Nov. 1 und 2 galten schon nicht nach G 29./5. 68: 1. Der 
nicht alarrest ist als Exekutionsmittel in bürgerlichen Rechtssachen insoweit 
einer mehr statthaft, als dadurch die Zahlung einer Geldsumme oder die Leistung 
Gin uantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere erzwungen werden soll. 
für die süddeutschen Staaten nach Verf. des Deutschen Reiches 31./12. 
67. rt. 80, 8; G 22.|/4. 71; für Elsaß-Lothringen durch franz. G 22./7. 
* EG#z. CPO 13, 1.) An Stelle der Nov. 2 lautete der ursprüng- 
her
	        
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