76 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
masse anzieht, vollständig getrocknet ist, wird die
Porzellanscheibe davon ausgehoben, getrocknet und
gebrannt, und damit ist die Lithophanie fertig. Die
Klage des Urhebers derart nachgebildeter Gemälde
wegen Nachdrucks wurde von der ersten Instanz abgewiesen,
weil die Lithophanie als zur plastischen
Kunst gehörig zu erachten sei. § 6 Nr. 2 Ges. v.
9. Jan. 1876. Das Berufungsgericht gab der
Klage statt und das Reichsgericht verwarf die Revision
des Beklagten. Aus den umfassenden Motiven
des R. Urtheils seien folgende Erwägungen hier
mitgetheilt: Aus der Entstehungsgeschichte des Reichsgesetzes
vom 9. Jan. 1876, dessen § 5 Nr. 1 das
Prinzip des Gesetzes aufstellt (von welchem § 6
Nr. 2 die Ausnahme statuirt, wobei auf das preuß.
Gesetz vom 11. Juni 1837 &# 24 zurückgegangen
verhandlungen 2. Legis-S.
3, 12, 13, Nr. 76 S. 4, 5, sten. Ber. über
die 25. Sitzung vom 11. Dezbr. 1875, S. 575,
577, 578, 580, 582 in Bezug genommen werden),
ergiebt sich, daß von dem Grundsatze der Ausschließlichkeit
der Nutzung des Schöpfers des Originales
durch die ihm vorbehaltene Befugniß zur Reproduktion
in jedem Kunstverfohren eine Ausnahme nur zu
Gunsten einer sich von der Kunstgattung, in welcher
das Orlginal hergestellt worden, streng scheidenden
anderen Kunstgattung gemacht worden ist,
und ferner, daß man empfand, es könnte die Nachbildung
eines Werkes der zeichnenden oder malenden
Kunst so stattfinden, daß ihre Bezeichnung mit den
Worten: „in plastischer Form“ nicht gerade unzutreffend
wäre, und sie brauchte doch deshalb, obwohl
sie nicht auf rein mechanischem Wege erfolgte, keine
Nachbildung in der anderen Kunstgattung, wie sie das
Gesetz zulassen wolle, zu sein. Würde es hienach
Nachschöpfungen geben, welche zwischen belden Kunst-