Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

76  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

masse  anzieht,  vollständig  getrocknet  ist,  wird  die
Porzellanscheibe  davon  ausgehoben,  getrocknet  und
gebrannt,  und  damit  ist  die  Lithophanie  fertig.  Die
Klage  des  Urhebers  derart  nachgebildeter  Gemälde
wegen  Nachdrucks  wurde  von  der  ersten  Instanz  abgewiesen,
  weil  die  Lithophanie  als  zur  plastischen
Kunst  gehörig  zu  erachten  sei.  §  6  Nr.  2  Ges.  v.
9.  Jan.  1876.  Das  Berufungsgericht  gab  der
Klage  statt  und  das  Reichsgericht  verwarf  die  Revision
  des  Beklagten.  Aus  den  umfassenden  Motiven
des  R.  Urtheils  seien  folgende  Erwägungen  hier
mitgetheilt:  Aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Reichsgesetzes
  vom  9.  Jan.  1876,  dessen  §  5  Nr.  1  das
Prinzip  des  Gesetzes  aufstellt  (von  welchem  §  6
Nr.  2  die  Ausnahme  statuirt,  wobei  auf  das  preuß.
Gesetz  vom  11.  Juni  1837  &#  24  zurückgegangen

verhandlungen  2.  Legis-S.

  3,  12,  13,  Nr.  76  S.  4,  5,  sten.  Ber.  über
die  25.  Sitzung  vom  11.  Dezbr.  1875,  S.  575,
577,  578,  580,  582  in  Bezug  genommen  werden),
ergiebt  sich,  daß  von  dem  Grundsatze  der  Ausschließlichkeit
  der  Nutzung  des  Schöpfers  des  Originales
durch  die  ihm  vorbehaltene  Befugniß  zur  Reproduktion
  in  jedem  Kunstverfohren  eine  Ausnahme  nur  zu
Gunsten  einer  sich  von  der  Kunstgattung,  in  welcher
das  Orlginal  hergestellt  worden,  streng  scheidenden
  anderen  Kunstgattung  gemacht  worden  ist,
und  ferner,  daß  man  empfand,  es  könnte  die  Nachbildung
  eines  Werkes  der  zeichnenden  oder  malenden
Kunst  so  stattfinden,  daß  ihre  Bezeichnung  mit  den
Worten:  „in  plastischer  Form“  nicht  gerade  unzutreffend
  wäre,  und  sie  brauchte  doch  deshalb,  obwohl
sie  nicht  auf  rein  mechanischem  Wege  erfolgte,  keine
Nachbildung  in  der  anderen  Kunstgattung,  wie  sie  das
Gesetz  zulassen  wolle,  zu  sein.  Würde  es  hienach
Nachschöpfungen  geben,  welche  zwischen  belden  Kunst-