Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

86.

In  allen  Angelegenheiten,  bei  welchen  die  übrigen  Staateministerien  beteiligt  erscheinen,
sind  diese  behufs  allenfallsiger  Abordnung  von  Vertretern  vorher  von  den  Beratungen  zu
verständigen.

§  7.

Der  Zentralstelle  werden  hauptsächlich  zur  Förderung  des  Handwerks  ein  oder  mehrere
Techniker  mit  den  Gehaltsbezügen  der  Klasse  Xle  der  pragmatischen  Staatsdiener  beigegeben,
  welche  den  Titel  Gewerbeinspektoren  führen  und  dem  Staatsministerium  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Äußern  unterstehen.

S8.

Den  Vorsitz  im  Gesamtkollegium  der  Zentralstelle  (in  den  vereinigten  drei  Abteilungen)
führt  der  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern  oder  dessen  Stellvertreter.
Außerdem  kann  der  Vorsitz  einem  Referenten  dieses  Staatsministeriums  übertragen  werden.

Die  Führung  der  Geschäfte  in  den  einzelnen  Abteilungen  und  in  den  Ausschüssen  wird
durch  eine  von  dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  zu  erlassende
Geschäftsordnung  geregelt.

§  9.

Das  Amt  eines  Mitgliedes  der  Zentralstelle  ist  ein  Ehrenamt.

Die  auswärtigen  Mitglieder  beziehen  jedoch  bei  Einberufung  Ersatz  ihrer  Reisekosten
(Eisenbahnfahrt  II.  Kl.)  und  ein  Tagegeld  von  10  1.

8  10.

Die  Einberufung  des  Gesamtkollegiums  sowie  der  einzelnen  Abteilungen  und  der  Ausschüsse
  erfolgt,  so  oft  Veranlassung  hiezu  vorliegt,  durch  das  Staatsministerium  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Außern,  welchem  auch  obliegt,  alle  zum  Vollzuge  dieser  Verordnung
erforderlichen  Einleitungen  und  Anordnungen  zu  treffen.

München,  den  10.  Januar  1907.

ru
Luitpold,
Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bavern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Gietl.