Full text: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 2. (2)

Beusts Bundesreformpläne. 257 
JZusammenhang einzugeben“, und dabei in betreff der Form keine Bedenken hat, über die 
angeregten Sragen am Bundestage zu verhandeln, so würde die K. Regierung in diesem 
Entschlusse des österreichischen Kabinetts einen so erfreulichen Zuwachs der Bürgschaften 
für die Erfüllung der Bundeszwecke durch Befestigung der inneren Sicherheit erblicken, 
daß sie auch ihrerseits gern bereit sein würde, sofort über die Gesamtheit der einzuleiten- 
den Bundesreform in Unterhandlung zu treten. 
In betreff derjenigen unter den sächsischen Vorschlägen, welche Reformen in dem 
Verfassungsleben der deutschen Bundesstaaten zum Sweck haben, hat das K. Kabinett es 
als eine Pflicht einer jeden Bundesregierung angeseben, sich der Beratung aller derjenigen 
Vorschläge, welche eine Bereinbarung über gelichertere Berfassungszustände zum Siele 
boben, nicht zu entziehen, weil sie dieselben als innerbalb des obligatorischen Teiles der 
Bumdesverfassung und des unmittelbar in Artikel II der Bundesakte angegebenen Sweckes 
derselben liegend betrachtet, und weil sie sich für verpflichtet hält, zur Erfüllung des Ar- 
tikels XIII der Bundesakte in allen Bundesländern in derselben Weise anregend mitm- 
wirken, wie sie bisher im eigenen Lande seit der Beseitigung der durch das Jahr 1848 
berbeigeführten Ausnahmezustände bemüht gewesen ist, diejenigen staatsrechtlichen Ver- 
bältnisse verfassungsmäßig auszubilden, vermöge deren sie nicht bloß den materiellen, 
sondern auch den politischen Bedürfnissen ihrer Untertanen entspricht, und somit gleich- 
zeitig ihren Dflichten für die innere Sicherbeit des Bundes, lowie den aus Artikel XIII 
ihr erwachsenden gerecht zu werden glaubt. 
Die Bundesverfassung verpflichtet die jämtlichen Bundesregierungen, für die Sicher- 
beit der politischen Sustände auf dem gesamten Bundesgebiete einzustehen, und die K. Re- 
gierung kann im Bewußtsein dieser Verpflichtung den Ausdruck der Besorgnis nicht zu- 
rückhalten, daß die inneren Zustände der österreichischen Bundesländer, namentlich im 
Hinblickl auf ihren neu geschaffenen organischen Susammenhang mit den außerdeutschen 
Besitzungen Sr. M. des Kaisers, bisber nicht den Grad vorforglichen Schutzes für Recht 
und Ordnung gegen jede Art von Nevolution gewähren, welchen die K. Regierung der 
Gesamtheit der Bundesstaaten gesichert sehen möchte, und m dessen verfassungsmäßiger 
Sicherstellung in den Bundesgesetzen die Verpflichtung und in dem Promemoria des Herrn 
von Beuft eine erneute Anregung liegt. 
Wenn es der K. NRegierung vorjugsweise darauf ankam, über die höheren unter den 
von Herrn von Beuft angeregten politischen Sragen die Ansichten des Kaiserlichen Kabi- 
netts zu kennen, so geschab dies nicht bloß, weil sie denselben eine größere Wichtigkeit 
zuschreibt, sondern auch weil sie sich, wie alle übrigen Bundesregierungen, in dieser Be- 
riehung bestimmten, aus der Bundesakte entspringenden Verbindlichkeiten gegenübersieht, 
und sie desbalb nicht glaubt, die Anregung der dahin einschlagenden Sragen am Bunde 
auf unbestimmte Seit vertagen zu können. 
Ein anderes ist es mit der Pflege der materiellen Interessen, welche von der Bundes- 
verfassung mehr in ihren fakultativen Teilen betroffen wird, und binsichtlich welcher sie 
sich deshalb ermächtigt glaubt, jeden am leichtesten um Siele führenden Weg einzu- 
schlagen. Daß letzteres bisher nicht regelmäßig durch Berbandlungen am Bundestage bat 
gescheben können, liegt in Ursachen, welche die K. Regierung nicht abzustellen vermag, und 
darf sie die Andeutungen, welche der österreichische Erlah vom 6. September in dieser Be- 
nehung macht, als nicht mtreffend bezeichnen. 
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