Mahregeln dagegen. Die Bundesfestungen. Sicherung vor Prokeschs Verdrehungen unmöglich. 31
majora gefaßt werden können, und jenseits welcher ein Gebiet beginnt, auf welchem nur
noch die neueren dreiseitigen Verträge festen Boden darbieten, und auf welchem also
gültige Beschlüsse nur im Einverständnis der drei Paziszenten gefaßt werden können. E. E.
böherem Ermessen erlaube ich mir daber zu gen. Erwägung g. anbeimzustellen, ob nicht eine
Aussprache in diesem Sinne durch die K. Missionen bei den deutschen Höfen für uns ratsom
erscheint.
Beiläufig erwähne ich g., daß durch die biesigen Vertreter Srankreichs und Eng-
lands auf Grund der Erkundigungen, welche dieselben bei mehreren meiner Kollegen ein-
gezogen haben, schon Berichtigungen der unrichtigen Angaben der österreichischen Zirkular
depesche erfolgt sind, deren wörtlichen Inhalt ich aber nicht kenne.
Meinerseits habe ich den von Herrn von Prokesch verbreiteten Errtümern nicht allzu
entschieden widersprochen, um meinen Kollegen nicht den Eindrucke zu machen, als be-
trachteten wir die Armierung der Bundesfestungen als eine Maßregel, welche zu beab-
sichtigen wir unter keinen Umständen in den Verdacht geraten wollten. Die Überzeugung,
daß wir erforderlichen Salls furchtlos und entschieden auch gegen Grankreich
auftreten würden, darf m. E. von den politischen Kombinationen der süddeutschen Kabi-
nette nicht ausgeschlossen werden, wenn wir Einfluß auf sie erhalten wollen. Se-
nehmigen 2c.
34. Vertraulicher Bericht an Minister v. Manteuffel.
Ausfertigung.)]#
ie 16. AMärz 1855.
E. E. geehrter vertraulicher Erlaß vom 10. d. M.#) ist mir gestern abend über Köln
#zugegangen, und habe ich aus den Anlagen ersehen, wie die bereits in meinem gestrigen
g. Bericht rektifizierten Angaben des Freiherrn von Prokesch auch in der Depesche des
Herrn Drouun de L'Huys vom 27. v. M. eine Stelle gefunden haben, und daß also auch das
französische Kabinett, gleich dem österreichischen, zu der bedenklichen Proxis greift, auf un-
verbürgte Angaben bin, welche nicht einmal in vertraulichen oder selbst in privativen Auße-
rungen eine Begründung haben, amtliche Aktenstückte zu erlassen.
Indem ich E. E. meinen g. Dank für die Jurückrweisung gage, welche die französische
Kritik meines angeblichen Verhaltens in der Sitzung vom 22. durch E. E. Erlaß vom
2. d. M. gefunden hat, erlaube ich mir auf die geehrte Weisung vom 10. d. nachstehendes
g. zu erwidern.
So sehr ich auch von der Rotwendigkeit durchdrungen bin, in meiner Stellung jeder
politischen Außerung eine Sorm zu geben, die sie, wenn es möglich ist, vor Entstellungen
und Ülbertreibungen sichert, so werden E. E. doch mir nach Hochdero eigener Erfahrung
nicht Unrecht geben, wenn ich behaupte, daß dies unmöglich ist, solange ich Herrn von Pro-
kesch zu meinen Kollegen jähle. Selbst wenn ich meine nichtamtlichen Besprechungen auf
das geringste mit meiner Wahrnehmung des Königlichen Dienstes verträgliche Maß re-
dujiere, so wird mir dadurch, wie der vorliegende Sall zeigt, noch keine Garantie gegen die
Erfindungsgabe des Freiherrn von Drokesch. Ich bin mit Ablicht viele Wochen lang
jeder Hrivatbesprechung mit Herrn v. Prokesch aus dem Wege gegangen, und die wenigen
FSälle, in denen dies nicht möglich war, sind mir genau in Erinnerung.
t als Vorl d 1 (Diktat
J17 — hinan alss Borlpge des Konjept (Oirtay.