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dem 31. März. Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an
zaielisde Rechnungsjahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten
zu lassen.
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem
oder mehreren von dem Magistrat [Rh Bürgermeisen zu bestimmenden Lokalen
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offengelegt und alsdann von den Stadt-
verordneten [Kh der Stadtverordnetenversammlung] festgestellt. Eine Abschrift des
Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. »
§67.0,W;Rh61.DerMagistrathhBürgermeister]hatbafürzu
sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer
dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Stadtverordneten
[Rh Stadtverordnetenversammlung.)
§68. O, W; Rh § 62. Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der
Dienste 9 54) (W (8 53), (Rh § 50 sowie die (O, W; Abgaben für die Teilnahme
an den Nutzungen (8 52) (W (§ 51)] (Rh Bürgerrechts= und Einkaufsgelder (§ 48)1
und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuerexekutions-
wege beigerriebn. .
§9.0,W;Rb§63.DiesahreörechnungistvondemEinnehmervor
dem1.Mai[Rthni]desfolgendensahteszulegenunddem·Magistrat[Rh
Bürgermeister] einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidieren und solche mit
seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadtverordneten [Rh Stadtverordneten-
versam#tlungt zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
IW, Rh. Nach erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während
vierzehn Tagen zur Einsicht der Gemeindemitglieder offengelegt.
70. O, W; Rh § 64. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem
1. Oktober (W., Rh September ] bewirkt sein.
Der Magistrat (Kh Bürgermeister] hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift
des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
Durch statuarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend
für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden.
71. 0, W; Rh § 65. Über alle Teile des Vermögens der Stadtgemeinde
hat der Magistrat (Rh Bürgermeister] ein Lagerbuch zu führen. Die darin vor-
kommenden Veränderungen werden den Stadtverordneten (Rh Stadtverordneten-
versammlung] bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
Titel VIII. #
[(0, W. Non der Einrichtung der städtischen Verfassung
ohne Rollegialischen Gemeindevorstand '(0 für Städte, welche nicht
mehr als 2500 Einwohner haben.)
§5 72. O, W. soO. In Städten von nicht mehr als 2 500 Einwohnern kann
auf Antrag der Gemeindevertretung!] W in Städten, wo die Gemeindevertretung
durch einen, nach zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens 8 Tagen,
vorgenommener Beratung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann] unter
Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen werden, daß
O 1. Die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert, und
2.] statt des Magistrats nur ein Bürgermeister welcher (W auch] den Vorsitz
in der Stadtverordnetenversammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei
oder drei Schöffen [W bezw. ein Beigeordneter], welche den Bürgermeister zu unter-
stützen und in Verhinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt werden.
73. O, W. Wird eine Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung unter 2
in §72 IW Einrichtung dieser Art (8 72)] getroffen, so gehen alle Rechte und
Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I bis VII dem Magistrat beigelegt
sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifikationen über, welche sich als
1) Titel VIII (5& 66—78) Rh „Bon der Einrichtung der städtischen Verfassung
mit kollegialischem Magistrat“ ist nicht mit abgedruckt, weil diese Magistratsverfassung im
Sat taum noch eine Stadtgemeinde besitzt, zu ihrer Einführung auch keine Neigung vor-
han .