Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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dem 31. März. Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an 
zaielisde Rechnungsjahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten 
zu lassen. 
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem 
oder mehreren von dem Magistrat [Rh Bürgermeisen zu bestimmenden Lokalen 
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offengelegt und alsdann von den Stadt- 
verordneten [Kh der Stadtverordnetenversammlung] festgestellt. Eine Abschrift des 
Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. » 
§67.0,W;Rh61.DerMagistrathhBürgermeister]hatbafürzu 
sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer 
dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Stadtverordneten 
[Rh Stadtverordnetenversammlung.) 
§68. O, W; Rh § 62. Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der 
Dienste 9 54) (W (8 53), (Rh § 50 sowie die (O, W; Abgaben für die Teilnahme 
an den Nutzungen (8 52) (W (§ 51)] (Rh Bürgerrechts= und Einkaufsgelder (§ 48)1 
und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuerexekutions- 
wege beigerriebn. . 
§9.0,W;Rb§63.DiesahreörechnungistvondemEinnehmervor 
dem1.Mai[Rthni]desfolgendensahteszulegenunddem·Magistrat[Rh 
Bürgermeister] einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidieren und solche mit 
seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadtverordneten [Rh Stadtverordneten- 
versam#tlungt zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
IW, Rh. Nach erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während 
vierzehn Tagen zur Einsicht der Gemeindemitglieder offengelegt. 
70. O, W; Rh § 64. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 
1. Oktober (W., Rh September ] bewirkt sein. 
Der Magistrat (Kh Bürgermeister] hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift 
des Feststellungsbeschlusses vorzulegen. 
Durch statuarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend 
für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden. 
71. 0, W; Rh § 65. Über alle Teile des Vermögens der Stadtgemeinde 
hat der Magistrat (Rh Bürgermeister] ein Lagerbuch zu führen. Die darin vor- 
kommenden Veränderungen werden den Stadtverordneten (Rh Stadtverordneten- 
versammlung] bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Titel VIII. # 
[(0, W. Non der Einrichtung der städtischen Verfassung 
ohne Rollegialischen Gemeindevorstand '(0 für Städte, welche nicht 
mehr als 2500 Einwohner haben.) 
§5 72. O, W. soO. In Städten von nicht mehr als 2 500 Einwohnern kann 
auf Antrag der Gemeindevertretung!] W in Städten, wo die Gemeindevertretung 
durch einen, nach zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens 8 Tagen, 
vorgenommener Beratung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann] unter 
Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen werden, daß 
O 1. Die Zahl der Stadtverordneten bis auf sechs vermindert, und 
2.] statt des Magistrats nur ein Bürgermeister welcher (W auch] den Vorsitz 
in der Stadtverordnetenversammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei 
oder drei Schöffen [W bezw. ein Beigeordneter], welche den Bürgermeister zu unter- 
stützen und in Verhinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt werden. 
73. O, W. Wird eine Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung unter 2 
in §72 IW Einrichtung dieser Art (8 72)] getroffen, so gehen alle Rechte und 
Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I bis VII dem Magistrat beigelegt 
sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifikationen über, welche sich als 
1) Titel VIII (5& 66—78) Rh „Bon der Einrichtung der städtischen Verfassung 
mit kollegialischem Magistrat“ ist nicht mit abgedruckt, weil diese Magistratsverfassung im 
Sat taum noch eine Stadtgemeinde besitzt, zu ihrer Einführung auch keine Neigung vor- 
han .