Full text: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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Titel X. 
Ven der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung. 
An Stelle der 88 76—78 0; &§8 76—80 W; 85 81—85 Bh gelten jetzt 
folgende Bestimmungen aus dem Zuständigeissgeset vom 1. August 1883. 
8 7. Die nusht des Staates über die Verwaltung der städtischen Gemelnde- 
angelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer 
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen 
geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrats. 
« Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der 
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeinde-Angelegenheiten 
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. . 
§15.BeschlüssederStadtverordnetenverfammlung[0,WoderdesMagistratöL 
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der (O, W 
Magistrat, bzw.] der Bürgermeister, entstehendenfalles auf Anweisung der Auf- 
sichisbehörde mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Bürgermeisters [O, Magistrats! steht der Stadt- 
verordnetenversammlung bzw. dem Magistrat die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
beim Bezirksausschusse zu. 
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugnis der Aussichts- 
behörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung 
herbeizuführen, wird aufgehoben. 
8 19. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde die ihr gesetzlich ob- 
liegenden von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten 
Leistungen auf den Haushaltungsetat zu bringen, oder außerordentlich zu ge- 
nehmigen, so verfüt der Regierungspräsident unter Anführung der Gründe die 
Eintragung in den Etat, bzw. die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe. 
egen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die Klage 
bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. - 
Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörden findet fortan 
nicht statt; jedoch ist eine Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch 
die städtischen Behörden der Aussichtsbehörde einzureichen. « 
8 ; W; § 86 Rh; durch Königliche Verordnung kann auf den 
Antrag des Staatsministeriums eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden. 
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen 6 Mo- 
naten vom Tage der Auflösungsverordnung an geschehen. Bis zur Einführung 
der neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch den Bezirks- 
ausschuß zu besorgen. 
880 0; 8 82 W; § 87 Bh. In betreff der Dienstvergehen vom Bürger- 
meister, der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Gemeindebeamten (Kh Bürger- 
meister und sonstigen Gemeindebeamten] kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur 
nwendung. « 
Titsele 
Ausführungs- und Abergangsbestimmungen. 
* 81 0; 8 83 W; § 88 Bh. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder- 
lichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. 
82—85 0; §§ 84—87 W; 85 89—94 Rh haben keine praktische Be- 
deutung mehr. 
Druck von Metzger & Wittig in Leipzig.