Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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ganz  oder  teilweise,  jedoch  nicht  über  den  fünffachen  Betrag  hinaus,  in  einem
und  demselben  Jahre  vom  Ministerium  angeordnet  werden.

Zur  schnelleren  Ansammlung  oder  zur  Ergänzung  der  im  nachstehenden  §  32
erwähnten  Rücklagen  kann  das  Ministerium  ebenfalls  die  mehrfache  Erhebung
der  Beiträge  bis  zum  fünsfachen  Betrage  anordnen.

*  12.

Die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden  Uberschüsse  jeder  der  beiden  Beitragsarten
  (3  29)  werden  den  Rücklagen  (§  36)  zugeführt,  denen  außerdem  die
Zinserträge  ihrer  Bestände  zufließen.

Sobald  und  solange  die  Rücklage  der  Kasse  der  Besitzer  von  Pferden,  Eseln,
Maultieren  und  Manleseln  25000  .7  und  die  Nücklage  der  Kasse  der  Rindviehbesiver
  50000  ¾  beträgt,  werden  die  Zinserträge  der  Fonds  zur  Bestreitung  der
von  den  Kassen  zu  leistenden  Ausgaben  verwendet.  In  diesem  Falle  sollen  Beiträge
  von  den  Wiehbesitzern  nur  insoweit  erhoben  werden,  als  diese  Zinsen  zur
Bestreitung  der  Entschädigungen  und  der  Kosten  nicht  ausreichen.

Wenn  in  einem  Jahre  bereits  zweimal  Beiträge  erhoben  worden  sind  und
dies  dennoch  nicht  zur  Erfüllung  der  Verpflichtungen  der  betreffenden  Kasse  ansreicht,
  so  kann  das  Ministerium  die  Heranziehung  des  Kapitalstocks  der  betrefsenden
Rücklage  in  einem  zu  bestimmenden  Betrage  aushilfsweise  zur  Deckung  des  Bedürfnisses
  anordnen.  Die  hiernach  verringerte  Rücklage  ist  jedoch  in  den  nächsten
Jahren  bis  zur  Höhe  der  obenbezeichneten  Beträge  wieder  zu  ergänzen.

8  33.

In  jeder  Gemeinde  und  in  jedem  selbständigen  Gutsbezirke  ist  an  einem  vom
Ministerium  zu  bestimmenden  Tage  jedes  Jahres  ein  Verzeichnis  der  vorhandenen
Pferde,  Esel,  Manltiere  und  Maulesel  mit  Einschluß  der  Fohlen,  sowie  ein  Verzeichnis
  der  Rindviehstücke  mit  Einschluß  der  über  3  Wochen  alten  Kälber  von  den
Gemeinde-(Gutsbezirks-Vorständen  aufzustellen.  Diese  Verzeichnisse  werden  14  Tage
lang  öffentlich  ausgelegt.  Innerhalb  dieser  Frist  können  Einwendungen  gegen  die
Verzeichnisse  erhoben  werden,  über  die  das  Landratsamt  endgültig  entscheidet.

Die  Verzeichnisse  sind  nach  erfolgtem  Abschlusse  durch  das  Landratsamt  dem
Ministerium  vorzulegen.  Sie  bilden  bis  zum  nächsten  Zähltage  ohne  Rücksicht