Full text: Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

Die Ronkalischen Gesetze. 215 
seiten der Ravennaten zu erfahren, nahm dieser den wichtigen Erzstugl ein"). 
Als die Veroneser nicht sogleich auf des Kaisers Befehl das von ihnen besetzte 
Garda herausgeben wollten, verwüstete Friedrich ihr Gebiet so lange, bis 
sie sich beeilten, seinen Willen zu erfüllen. Ebenso brachte Pfalzgraf Otto 
von Wittelsbach durch einen kühnen Handstreich, wie er ihn liebte, das stolze 
Ferrara zur Unterwerfung. Auch Piacenza demütigte sich, stellte Geiseln 
und riß seine Türme ein. So schaltete der Kaiser mächtig durch ganz Ober- 
italien. Dabei stieg auch als Denkmal seiner Siege das neue Lodi stärker 
und prächtiger, als das alte gewesen war, an der Adda auf?). 
Bei einer so gebietenden, furchtbaren und zugleich gemäßigten und ge- 
rechten Haltung des Kaisers war es nur natürlich, daß der Reichstag, zu dem 
er die Italiener in die Ronkalischen Felderf) einlud, ein außerordentlich 
besuchter und glänzender wurde. Unter den geistlichen Großen ragten be- 
sonders der päpstliche Kardinallegat Guido von Crema, Patriarch Pelegrin 
von Aquileja und die Erzbischöfe Friedrich von Cöln und Oberto von Mailand 
herworss). Die Anzahl der weltlichen Vornehmen, Städtekonsuln und son- 
stigen Zuschauer aus dem geistlichen und Laienstande war unendlich. Nach 
11. Nov. 
Ordnung der schwebenden kirchlichen Angelegenheiten kündigte der Kaiser 14. Nov. 
an, er wolle ein angemessenes Recht zur Entscheidung aller Kompetenz- 
streitigkeiten zwischen dem Reichsoberhaupte und seinen italischen Unter- 
tanen niederschreiben lassen. Ein solches Werk schien den vielen Fehden ein 
sicheres Ende bringen zu müssen; und so flossen alle Anwesenden, selbst der 
mailänder Erzbischof, von Dankes= und Vertrauensbezeugungen für den 
jungen Kaiser über. Italien war wieder auf das engste mit dem Reiche ver- 
bundens#). 
Friedrich nützte diese günstige Stellung schnell. Man muß sich an das Ver- 
hältnis erinnern, in das die Lehrer des römischen Rechtes zu dem Kaisertum 
getreten warens). Die jugendliche, eben durch Irner erst wieder neu be- 
gründete Wissenschaft lehrte, es gebe ein gemeines kaiserliches Recht, das 
die ganze Christenheit befolgen müsse, weil sie dem Kaiser nach göttlicher 
Bestimmung untertan sei. Wie sehr die Kaiser die Hilfe schätzten, die ihnen 
durch die Jurisprudenz geleistet wurde, zeigt der Umstand, daß sie selbst be- 
reitwillig sich deren Formen bedienten, wie denn Friedrich einen der ron- 
kalischen Beschlüsse in das Corpus authenticorum aufnehmen ließ. So 
  
berief er nun die vier berühmtesten damaligen Rechtsgelehrten: Bulgaro, 23. Nov. 
  
) Ushelli, Italis sacra II. p. 370. — Die Wahl des neuen Bischofs Alberich von 
Lodi geschah auch in gratiam Friderici imperatoris. Ughelli IV, p. 911. 
½%) Ragev. III. 51f. — Joh. Cognadelli, p. 6. 
½%) Ragev. III, 53. — Otto Mor. — Vinc. Prag., p. 675. 
1 * Po zwischen Cremona und Piacenza. 
Zu den Ragev. IV, 3 genannten Bischöfen ist noch der Bischof Rambert von 
29 hinzu ufax gen, welchem der Kaiser am 25. Nov. zu Ronkalia eine Urkunde 
ausstellte; i, L.. s., II, p. 517 ff. 
+K!) Rager. IV, 3, 5 
1) Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte II (5. Aufl.), S. 232 ff.
	        
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