Full text: Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

III. Buch, II. Kapitel. 589 
la France, XVI. p. 27.) Es ist also wohl anzunehmen, daß seine Gesandten zu Pavia 
den Beschlüssen des Konzils eine vorläufige Genehmigung erteilt haben. — 7. Reuter 
hält es ferner für einen Widerspruch, daß die Actio auch gewisse Laien als solche, 
die ein testimonium perhibuerunt, aufführt, die Ep. pr. c. aber bemerkt, da so viele 
Priester geschworen, so hätte man die Laien lieber mit dem Schwören verschont. — 
Ich begreife nun nicht, wie hierin ein Widerspruch liegen soll. Die Laien haben 
allerdings ihr Zeugnis abgegeben, aber beschwören ließ man sie es nicht. Und eben. 
dies sagt auch die Ep. p. c. selbst deutlich genug (ap. Ragev. IV, 80): (Laicil testi- 
monium similiter perhbhibuerunt (nach anderen exhibuere) et iurare 
voluerunt. Also das Zeugnis hatten sie schon wirklich abgelegt, nun wollten 
sie es auch beschwören. Sed nos ..duximus laicis in hac parte parcendum. Da 
kann doch in hac parte nichts anderes bedeuten, als in parte iurandi! — Die übrigen 
Vorwürfe Reuters gegen die Epistola Praesidentium concilli und die Actio concilü 
schließen sich nicht an bestimmte Stellen an und beruhen nur auf seiner subjektiven 
Ansicht von demjenigen, was in diesen beiden Aktenstücken eigentlich hätte stehen 
sollen und nun nicht darin steht. Da ich aber diese seine subjektive Anschauung nicht 
teile, brauche ich mich darüber nicht weiter zu äußern. 
Auf die sehr zweideutige Rolle, die Kardinal Wilhelm auf dem Konzile zu Pavia 
spielte, näher einzugehen, kann hier meine Aufgabe nicht sein. Ich verweise dafür 
hauptsächlich auf die Briefe des Johannes Saresb. bei Bouquet, Recueil XVI. oder 
bei Giles, Opera Joh. Sar., vol. I. und II. und Reuter, Alex. III., I, S. 509 ff., 
Anmerk. e. — Was den Umstand anbetrifft, daß einige römische Kleriker aussagten, 
der Kardinal habe zu den Wählern Viktors gehört, so wird das sich wohl auf den 
ersten und zweiten Wahlgang beziehen; in dem dritten hat er ohne allen Zweifel 
für Roland Partei genommen. 
Ülber die Chronologie des Paveser Konzils möge folgende Berechnung Auf- 
schluß geben: 
  
Am 5. Februar war das Konzil eröffnet. 
5 Tage deliberiert man; Ep. cujusd. 7 Tage; 
rel. viri. Vinc. Prag,, 
(11. Febr. = 1 Tag wurden die capitula electionis! p. 679; Ra- % 
A. Rchersp., p. 467). vorgelegt und bestätigt; ger. IV. 75; 8 Tage; Ep. 
Ep. cujusd. rel. viri. Anerkennung Ep. praes.p. ad episo. 
Biktors durch Kaiser und Fürsten. An. conc. Salzb. ag. Ra- 
Reichersp., p. 467. gev. IV. 79. 
(12. Febr. = 1 Tag felerliche Thronbesteigung Viktors; 
A. R. Ep.praes. Conc.) An. Reichersp., p. 467. 
8 Tage, vom 5.—12. Februar. 
Die Angst der englischen Klerikalen im Frühjahr 1160, daß König Heinrich II. 
zu Viktor übergehen könnte, spricht sich in mehreren Briefen aus. 59. Ep. Joan. 
Saresb. Opera ed. Giles I. p. 64: Nos autem timemus — schreibt Johann — supra 
modum, ne Teutonicus imperator circumveniat fraudulentiis suis et subuertat 
serenitatem principis nostri. — In einem anderen Schreiben (63. Ep. Joan. Sar. 
ibid., p. 78) wagt Erzbischof Theobald von Canterbury an den König selbst die harten 
Worte: Praeterea fama est, quod imperator per cCancellarium suum uos in aposto- 
licum suum, qualiscunque sit causa eins, nititur inclinare, sed. Domino protegente 
animum vestrum, Dominum cuilibet homini praeferetis. Scitis, quid: Male- 
dietus estomnis, quiconfidit in Dbomine et ponit carnem 
brachium suum. 
Sigeb. Cont. Aqulcinct., p. 409, An. Camerac., p. 531 und Robert. de Monte, 
p. 511 übertreiben die Wirkung der Spnoden von Neuf-Marché und Beauvais 
(vgl. Text, S. 244) für die Sache Alexanders bedeutend. Dies beweist für den eng- 
lischen König Reuter, Alex. III., I. S. 161 f.: für Ludwig von Frankreich aber ein 
Brief Alexanders III. vom 17. Januar 1161, in dem dieser jenem dankt, daß 
er jetzt endlich sich entschlossen habe, ihn anzuerkennen (Bouquet, Recueil, XV, 
p. 768); und ein Schreiben Viktors IV. vom 11. Februar 1161, in dem dieser 
noch ganz freundschaftlich mit dem französischen Könige unterhandelt (ibid. XVI, 
25). 
D. 
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