626 Kritische Erörterungen zum vierten Buche.
Potestati eius tradens, cui ouria Erpesfordie circa festum S. Andree (30. Nov.) indi-
citur; ubi ducatus honore privatus, exilium subire jubetur et ducatus Bernhardo
Corniti confirmatur.
Einer etwas, aber nicht viel späteren Zeit gehören
diefolgenden Quellen an.
Die Chronica S. Petri Erfordensis Moderna (Schulausgabe) ist in dem be-
treffenden Teile 1208—1209 geschrieben. Sie spricht p. 188 als Ursache des Prozesses
nur die Streitigkeiten Heinrichs mit einigen Fürsten, besonders dem Kölner und
dem Halberstädter, an. Deshalb klagen die Fürsten häufig vor dem Kaiser. Der
Herzog wird vielfach zitiert, kommt aber nicht und deshalb iram maiestatis inourrit.
Auch sonst hält sich der Autor wegen des Verfahrens nur bei Allgemeinheiten und
erwähnt speziell nur den Erfurter Reichstag im November 1181 (oirca festum 8.
Martini, p. 191), wo Heinrich sich unterwirft und verbannt wird. Die Teilung des
sächsischen Herzogtums wird nach den Pegauer Annalen berichtet.
Ganz konfus sind die Angaben des Otto von Sankt Blasien, der 1209 starb.
(cap. 24, Schulausg. S. 36). Er hatte offenbar vom Verlauf dieser Begegnung
keine Ahnung. Nur die Endergebnisse führt er richtig an.
Arnold von Lübeck, der ebenfalls 1209 seine Chronik der Slawen abschloß (M. G.
Ss. XXI). Nach ihm (p. 133) klagt der Herzog dem Kaiser in Speier über Philipp
von Köln. Darauf setzt ihm Friedrich den Tag zu Worms, wo Heinrich sich wegen
der Klagen der Fürsten gegen ihn rechtfertigen ju Aber er kommt nicht. Neuer
Tag in Magdeburg, wo Heinrich auch nicht erscheint. Gescheiterte Zusammenkunft
in Haldensleben. Dritter Termin in Goslar (fälschlich statt Kaina), wo Heinrich
berets als contumazx verurteilt wird. Aber auf Bitten der Fürsten setzt der Kaiser
ihm einen vierten Termin, wo der Goslarer Spruch bestätigt, das Herzogtum Sachsen
dem Grafen Bernhard übertragen und seine Lehen eingezogen werden. Heinnich
aber bezeichnet dieses Verfahren als unrechtmäßig, da er von schmäbischer Abkunft
sei und deshold nur auf schwäbischem Boden abgeurteilt werden könne. — Alle
diese Dinge sind richtig, mit Ausnahme des irrigen Goslarer Tages und der angeblich
auf ihm verhandelten Dinge.
Die 1210 abgefaßten Halberstädter Bischofsgesten (M. G. Ss. XXI, 109)
lassen Heinrich nur wegen seiner Missetaten gegen Ulrich von Halberstadt durch das
Reich das sächsische Herzogtum und seine Lehen aburteilen.
Aus noch späterer Zeit (1224—25) stammen die Lauterberger Annalen (M. G.
Ss. XXIII). Sie sagen (p. 157): 1180. Imperator in octava epiphanie Herbipoli
curiam celebravit, ad quam Heinricus dux tercio (irrtümlich anstatt quarto) vocstus
venire renuit. Quamobrem sententia omnium principum reus maiestatis dampnatus
est omnisque ei hereditaria proprietas et beneficiaria possessio abindicata est.
Gelenhusen .. Bernhardus comes ducatum Saxonie ab imperatore obtinuit.
Von Heinrichs Unterwerfung und Verbannung kein Wort.
Gegen die Mitte des 13. Lahrhurderts ist die Sächsische Weltchronik abgeschlossen
(M. G. Deutsche Chroniken, Bd. 11): Klage der Fürsten (p. 230). Heinrich kommt auf
keinen der vielen ihm gesetzten Tage. Hoftag zu Magdeburg, te sente Johannes
missen. p. 231: 1181.. Darna in deme hereveste vorde de bischop Wichman
den hertogen Heinrike to hore unde brachte in to hulden deme Keisere. Dar
verlosede de hertoge Heinrik alle vorderunge an sin egen unde an sin len sunder
Bruneswie unde Luneburch unde dat eme derto bescheden ward.
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Welches war nun die Folge und die Bedeutung der auf die Angelegenheit des
Herzogs Heinrichs bezüglichen Reichs- und Hoftage?
Zunächst einige Bemerkungen.
Der Tag in Ulm, Weilhnachten 1179, der von einer Quelle — Otto von St.
Blasien — als Gerichtstag angegeben ist, war ein solcher nicht, wie G. Wait,
Forsch. z. Deutsch. Gesch. X (1870), S. 151 4 beweist.
Der angebliche Reichstag in Goslar im August 1179 des Arnold von Löbeck-)
— —
2) 2 Sächsische Weltichronik p. 231 spricht von elnem Reichstag zu Goslar im April 1179: Da# den
paschen.