8 %. Fortentwicklung im Weltkrieg. Richtlinien. 4143
Ist de: Gedanke, daß der Kriegsgeschädigte ein öffentliches subjektives
Recht auf Ersatz seitens des Sfaates hat, einmal in das
Rechtsbewußtsein übergegangen, so werden Parlament und Presse
nach jedem Kriege dafür sorgen, daß er in einem Sondergesetz seinen
den jeweiligen Verhältnissen insbesondere der Finanzlage entsprechenden
Ausdruck findet. Es genügt vollkommen, daß das in & 35
des deutschen Kriogaleistungsgesetzea lediglich als unverbindlicher
„Wechsel auf die Zukunft“ (S. 336 ff.) niedergelegte Versprechen, "
es werde nach jedem Kriege, wenn tunlich („etwa“), ein Kriegeschädengesetz
erlassen werden, dahin umgeformt ist, daß ein solches
Gesetz erlassen werden müsse. Welchen Inhalt dieses Gesetz haben
soll, das ist dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Sachlage
zu bestimmen. Der Gesetzgeber muß hierbei freie Hand behalten.
Wie wenig es möglich ist, Kriegsschädengesetze im voraus abzufassen
und wie wenig man die Gestaltung und den Umfang der
erhobenen Ansprüche voraussehen kann, zeigt am besten ein Vergleich
des Weltkrieges mit den früheren Kriegen. Nicht nur hat
der Weltkrieg alle bisherigen Kriege, was die Belastung der Volkewirtschaft
anbetrifft, um ein Vielfaches übertroffen,’) sondern es
sind auch ganze Gattungen von Ersatzansprüchen zur Geltung gebracht
und als berechtigt anerkannt worden, an die man früher
überhaupt nicht gedacht hat. Die deutschen wie die französischen
Kriegsschädengesetze nach 1870. und ebenso die nach den späteren
Kriegen erlassenen Gesetze beschäftigen sich nur mit inländischen
Sachschäden, den Schiffahrteschäden, und in sehr beschränktem
Maße mit den Auslandsschäden. Heute treten aber mehrere neue
Arten .von Kriegegeschädigten mit ihren Ansprüchen hervor, und
der Gesetzgeber kann an ihnen nicht achtlos vorbeigehen. Alle
in früheren Kriegsschädengesetzen behandelten und dem Ersatz von
6) In einer amerikanischen pazifistise sschen gehritt (Edward Krehbiel,
Nationalism, War and Society, New York 1916 S. 61) werden die Gesamtkriegskosten
aller Kriege von 1793—1910 auf 23 Milliarden Dollar, also auf rund
100 Milliarden Mark angegeben. 1874 berechnete der französische Finanzminister
die Gesamtbelastung Frankreichs durch den verlorenen Krieg von 1870 — eänschließlich
der Kriegekostenentschädigung von 5 Milliarden und der ersetzten
sechäden — uauf 9287 Millionen Frances. Was wollen diese Zahlen gegenüber
den reinen Kriegskosten des Weltkrieges bedeuten? In der Reächstagesitzung
vom 19. März 1918 bezifferte der Reichsschatzsskretär sie für Europa allein
auf 550 Milliarden, wovon auf die Mittelmächte 180, auf die Entente 370 Milliarden
Mark gerechnet werden. Nach einer amtlichen Mitteilumg betrugen am Ende des
4. Kriegejahres die monatlichen Kriegskosten der Mittelmächte 6,8 Milliarden
Mark, die der Entente 15,3 Milliarden Mark. .
Dazu kommen nun die fast unübersehbaren, aller kriegführenden Staaten
nach dem Kriege enden Ansgaben für die Erneuerung der Heeresausrüstung,
die Wiederherstellung der im Kriege vernachlässigten Beförderungsmittel, die Pensionen
und Renten für die Kriegsgeschädigten und deren Hinterbliebenen und die
Sachkriegsschäden.. 1871 eonderte man in Deutschland aus der 6 Milliardenentschädigung
einen Reichainvalidenfonde von 561 Millionen Mark aus, der schon
gesetzt werden, der bisher ach Solange gole wie der Krieg von 1870
und wohl mit der zchnfachen za von esteilnehmern geführt sein wird!