Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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bei  einer  Kompagnic  à  146  Mann:

für  142  Köpfe  monatlich  8  Thlr.  -.  Sgr.  4  Pf.
  "                                                  —                        8
bei  einer  Kompagnie  a  100  Mann

für  Köpfe  monatlich  6  5  Thlr.  2  Sgr.  —    Pf.
"        "  4                                 1                                8

Kriegs-Ministerium.  Militair  Oekonomie.-Departement.

v.  Karczewski.  Borreki.
No.  605/2.  M.  O.  D.  8.  #
Nr.  112.
Dislokation  des  Füsilier--Bataillons  1.  Hessischen  Infanterie-Regiments  Nr.  81.
Berlin,  den  13.  März  1872.

Mit  Bezug  auf  die  diesseitigen  Publikationen  vom  8.  August  und  30.  Oktober  v.  J.  (2217/7.  resp.  1837/10
A.  I.  a.)  in  den  Armee-  Verordnungs-Blättern  Nr.  18  und  27  de  1871  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Armee
gebracht,  daß  das  Füsilier,  Bataillon  des  1.  Hessischen  Infanterie  Regiments  Nr.  81  nunmehr  von  Mainz  nach
einer  Friedens-Garnison  Fulda  zurückgekehrt  ist.

Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Stiehle.  v.  Hartmann.
No.  482,  3.  A.  I.  a.  ·

Nr.  143.

Geldverpflegung  der  zu  diesjährigen  Sommer-Lehr-Kursus  der  Militair-Schieß-Schule  zu  kommandirenden
  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Mannschaften.

Berlin,  den  14.  März  1872.

Da  in  diesem  Jahre  der  Zusammentritt  der  Militair-Schieß  Schule  zum  Sommer-Lehr.Kursus  nicht  am  1.,
sondern  erst  am  5.  April  stattfindet,  so  ist  demenssprechend  für  diesmal  den  zu  gedachter  Schule  zu  kommandirenden
  Offizieren  auch  das  Gehalt  für  den  Monat  April,  sowie  den  betreffenden  Unteroffizieren,  und  Mannschaften
die  Löhnung  für  die  erste  Dekade  desselden  noch  von  ihren  Truppentheilen  für  deren  Rechnung    zu  zahlen.
Zur  Vermeidung  von  Verschiedenheiten  wird  hierauf  mit  Bezug  auf  Possus  III.  3.  linen  1  und  X.  alinea
2  der  Zusammenstellung  der  für  die  Kommandirungen  etc.  zur  Militair-Schieß  Schule  maßgebenden  Bestimmungen
  —  A.-V.-Bl.  Nr.  4  pro  1870  —  aufmerksam  gemacht.
Kriegs-  Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-  Departement.

v.  Stiehle.  v.  Caprivi.

 


No.  525/3.  A.  I.  b.

Nr.  111.
Unterscheidende  Bezeichnung  der  Bezirks-Kommandos  Mühlhausen  in  Thüringen  und  Mühlhauses  im  Elsaß.
Berlin,  den  20.  März  1872.

Zur  Vermeidung  von  Irrthümern  wird  hiermit  bestimmt,  daß  das  Bezirks-Kommando  des  2.  Bataillons  (Mühlhausen
  1.  Thüringischen  Landwehr-Regiments  Nr.  31  fortan  im  Gegensatz  zu  dem  neu  formirten  Landwehrbezirks.

  Kommando  Mühlhausen  im  Elsaß  (abgekürzt  i.  E.)  als  Landwehr-Bezirks-Kommando  Mühlhausen  in
Thüringen  (abgekürzt  i.  Th.)  zu  bezeichnen  ist.

Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
Stiehl  Ha

v.  Stiehle.  v.  Hartmann.
Nr.  838  3.  72.  A.  1.  a.