Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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628 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 18809. 
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verkauf bewirken, werden, wenn sie der Vorschrift des § 8 Absatz 4 
zuwider wissentlich oder ohne Beobachtung der nach 8 31 von dem 
Vorstande erlassenen Anweisungen Waaren an andere Personen als 
an Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen, mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft das Mitglied, welches seine Legitimation, 
durch die es zum Waarenverkauf in einem Konsumverein oder bei 
einem mit diesem wegen Waarenabgabe an die Mitglieder in Ver- 
bindung stehenden Gewerbetreibenden berechtigt wird, einem Dritten 
zum Zweck unbefugter Waarenentnahme überläßt. 
Dritte, welche von solcher Legitimation zu demselben Zweck 
Gebrauch machen, oder auf andere Weise zu unbefugter Waaren- 
abgabe zu verleiten unternehmen, werden in gleicher Weise bestraft. 
& 133. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird 
bestraft, wer Waaren, die er aus dem Konsumverein oder von einem 
mit diesem wegen Waarenabgabe in Verbindung stehenden Gewerbe- 
treibenden auf Grund seiner Mitgliedschaft bezogen hat, gegen Ent- 
gelt gewohnheitsmäßig oder gewerbsmäßig an Nichtmitglieder ver- 
äußert. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung: 
1. wenn ein Mitglied eines Konsumvereins die von ihm bezogenen 
Waaren in seiner Speiseanstalt oder an seine Kostgänger zum 
alsbaldigen persönlichen Verbrauch abgiebt; 
2. wenn ein Konsumverein, welcher Mitglied eines anderen Kon- 
sumvereins ist, die aus letzterem bezogenen Waaren an seine 
Mitglieder abgiebt. 
§ 154. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 32 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Zehnter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 155. [146.) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen 
durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestim- 
mungen dieses Geseles geltend gemacht ist, wird die Verhandlung 
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Ein- 
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte 
zugewiesen. 
§ 156. I147.] Die Vorschriften in 88 9 bis 11 des Handels- 
gesetzbuchs TLArt. 12 bis 14] finden auf das Genossenschaftsregister 
Anwendung. Die Eintragungen sind durch den deutschen Reichs- 
anzeiger bekannt zu machen. Die anderen Blätter hat das Geri 
zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt.
	        
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