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628 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 18809.
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verkauf bewirken, werden, wenn sie der Vorschrift des § 8 Absatz 4
zuwider wissentlich oder ohne Beobachtung der nach 8 31 von dem
Vorstande erlassenen Anweisungen Waaren an andere Personen als
an Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen, mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft das Mitglied, welches seine Legitimation,
durch die es zum Waarenverkauf in einem Konsumverein oder bei
einem mit diesem wegen Waarenabgabe an die Mitglieder in Ver-
bindung stehenden Gewerbetreibenden berechtigt wird, einem Dritten
zum Zweck unbefugter Waarenentnahme überläßt.
Dritte, welche von solcher Legitimation zu demselben Zweck
Gebrauch machen, oder auf andere Weise zu unbefugter Waaren-
abgabe zu verleiten unternehmen, werden in gleicher Weise bestraft.
& 133. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird
bestraft, wer Waaren, die er aus dem Konsumverein oder von einem
mit diesem wegen Waarenabgabe in Verbindung stehenden Gewerbe-
treibenden auf Grund seiner Mitgliedschaft bezogen hat, gegen Ent-
gelt gewohnheitsmäßig oder gewerbsmäßig an Nichtmitglieder ver-
äußert.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
1. wenn ein Mitglied eines Konsumvereins die von ihm bezogenen
Waaren in seiner Speiseanstalt oder an seine Kostgänger zum
alsbaldigen persönlichen Verbrauch abgiebt;
2. wenn ein Konsumverein, welcher Mitglied eines anderen Kon-
sumvereins ist, die aus letzterem bezogenen Waaren an seine
Mitglieder abgiebt.
§ 154. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 32
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Zehnter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 155. [146.) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen
durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestim-
mungen dieses Geseles geltend gemacht ist, wird die Verhandlung
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte
zugewiesen.
§ 156. I147.] Die Vorschriften in 88 9 bis 11 des Handels-
gesetzbuchs TLArt. 12 bis 14] finden auf das Genossenschaftsregister
Anwendung. Die Eintragungen sind durch den deutschen Reichs-
anzeiger bekannt zu machen. Die anderen Blätter hat das Geri
zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur ein anderes Blatt.