2 Einleitung. 8. 2.
a) die nicht juristischen Grundsätze, welche sich auf die verschie-
denen Seiten des staatlichen Seins und Lebens beziehen,
und die zum Theil zu eigenen Disciplinen erwachsen sind,
wie die Finanz, die Nationalökonomie u. a.;
b) jene Rechtsnormen, welche den Staat als Subject von
Privatrechten und Pflichten betreffen und die darauf be-
züglichen Verhältnisse regeln.4)
8. 2.
2) Bas bayerische Verfassungsrecht insbesondere.
Man pflegt das Staatsrecht zum Behufe der wissenschaft-
lichen Erörterung seines Inhalts in das Verfassungs= und
Verwaltungsrecht zu theilen. Jenes hat die einzelnen Ele-
mente des Staates, ihr Verhältniß zu einander aufzuzeigen und
die darauf beruhende Gestaltung des Gemeinwesens zu einem
organischen Ganzen darzulegen; dieses faßt die Staatsgewalt bei
ihrer Thätigkeit zur Verwirklichung der Staatszwecke ins Auge
und entwickelt die Rechtsgrundsätze, welche hiefür maßgebend sind.
Diese Abtheilung liegt auch der von uns versuchten Darstellung
des bayerischen Staatsrechts zu Grunde, und zwar ist dieses Werk
nur dem Verfassungsrecht Bayerns gewidmet.“)
4) Man war bisher gewohnt, das Recht und die Rechtswissenschaft in
zwei Gruppen zu theilen, in das Privat= und das öffentliche Recht; in der
neueren Zeit hielt man diese Theilung nicht mehr für ausreichend und fügte
eine dritte, zwischen dem Privat= und öffentlichen Rechte in der Mitte stehende
Gruppe — das Gesellschaftsrecht — hinzu, eine Neuerung, von deren Zweck-
mäßigkeit oder Nothwendigkeit ich mich noch nicht zu überzeugen vermochte.
Vergl. darüber R. v. Mohl, Geschichte und Literatur der Staatsw. (Erl.
1855) Bd. I. S. 69 ff.; dagegen Bluntschli in der Krit. Ueberschau Bd. III.
S. 229 ff. u. H. v. Treitschke, die Gesellschaftswissenschaft. Ein kritischer
Versuch. Leipzig 1859.
1) Das Verfassungsrecht, wie es im Terxte definirt ist, wählt seinen Stoff
je nach dem Inhalt der Rechtsnormen. Neben dieser materiellen Bedeutung
des Verfassungsrechtes gibt es aber auch ein formelles Verfassungsrecht, das
bald von weiterem, bald von engerem Umfange sein kann als das materielle.
Dieser formelle Begriff gründet sich auf das Dasein einer Verfassungsurkunde,
eines Grundgesetzes und besonderer Verfassungssetze; s. darüber unten
§§ 15 u. 16. «