Aelteres Recht. 8. 3. 3
Unser Absehen ist zwar zunächst nur auf das zur Zeit geltende
Verfassungsrecht gerichtet. Da dieses aber ein Product der ge—
schichtlichen Entwicklung ist, so ist es durch die Natur der Sache
geboten, bei der Darstellung der Gegenwart an die Vergangenheit
anzuknüpfen, und zwar nicht bloß bei den einzelnen wichtigeren
Instituten, sondern auch bezüglich der Grundlagen der Verfassung
im Ganzen. Zu diesem Ende glaubten wir dem praktischen Rechte
eine gedrängte Skizze des älteren bayerischen Staatsrechts vor-
ausschicken zu müssen. Da jedoch diese historische Einleitung nur
bestimmt ist, das geltende Recht zu ergänzen und zu erläutern, so
haben wir bloß die staatsrechtlichen Verhältnisse Bayerns in der
zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zum Ausgangspunkt
der Darstellung genommen, die früheren Perioden der Rechtsge-
schichte überlassend.2)
II. Geschichtliche Propädeutik.
A. Grundzüge des hayerischen Staatsrechts zur Zeit des g. d. eichs.
8. 3.
1) QZuellen und Pilfsmittel desselben.
1) Abgesehen von den für das ganze Reich geltenden Quellen
des Staatsrechts,1) sind als particulär bayerische Quellen zu nennen:
a) Die kaiserlichen Lehenbriefe, sowie einzelne kaiserliche
Privilegien,) wie z. B. das privilegium de non ap-
pellando, das Münz= und Bergwerkprivilegium u. s. w.
2) Daß diese Einleitung nur das Staatsrecht der ältern bayer. Pro-
vinzen berücksichtigt, bedarf im Hinblick auf den Zweck derselben kaum der
Rechtfertigung. Denn die politischen Gesetze und Einrichtungen, wie sie in
diesen Provinzen galten, bilden die geschichtliche Grundlage der Gegenwart
und sie wurden maßgebend für die neuen Provinzen. — Ueber eine andere
Methode geschichtlicher Einleitung vergl. N. v. Mohl, Staatsrecht von
Württemberg. 2te Aufl. Bd. I. S. 1 die Note.
1) Ich erwähne beispielsweise die goldene Bulle von 1356, den west-
phälischen Frieden von 1648 und den Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803.
2) Vergl. Kreittmayr, Grundriß des allgemeinen, deutschen und
bayerischen Staatsrechts. München 1769. §. 123. — Die Erspectanzen
insbesondere s. in §. 125.
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