Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Aelteres Recht. 8. 3. 3 
Unser Absehen ist zwar zunächst nur auf das zur Zeit geltende 
Verfassungsrecht gerichtet. Da dieses aber ein Product der ge— 
schichtlichen Entwicklung ist, so ist es durch die Natur der Sache 
geboten, bei der Darstellung der Gegenwart an die Vergangenheit 
anzuknüpfen, und zwar nicht bloß bei den einzelnen wichtigeren 
Instituten, sondern auch bezüglich der Grundlagen der Verfassung 
im Ganzen. Zu diesem Ende glaubten wir dem praktischen Rechte 
eine gedrängte Skizze des älteren bayerischen Staatsrechts vor- 
ausschicken zu müssen. Da jedoch diese historische Einleitung nur 
bestimmt ist, das geltende Recht zu ergänzen und zu erläutern, so 
haben wir bloß die staatsrechtlichen Verhältnisse Bayerns in der 
zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zum Ausgangspunkt 
der Darstellung genommen, die früheren Perioden der Rechtsge- 
schichte überlassend.2) 
II. Geschichtliche Propädeutik. 
A. Grundzüge des hayerischen Staatsrechts zur Zeit des g. d. eichs. 
8. 3. 
1) QZuellen und Pilfsmittel desselben. 
1) Abgesehen von den für das ganze Reich geltenden Quellen 
des Staatsrechts,1) sind als particulär bayerische Quellen zu nennen: 
a) Die kaiserlichen Lehenbriefe, sowie einzelne kaiserliche 
Privilegien,) wie z. B. das privilegium de non ap- 
pellando, das Münz= und Bergwerkprivilegium u. s. w. 
2) Daß diese Einleitung nur das Staatsrecht der ältern bayer. Pro- 
vinzen berücksichtigt, bedarf im Hinblick auf den Zweck derselben kaum der 
Rechtfertigung. Denn die politischen Gesetze und Einrichtungen, wie sie in 
diesen Provinzen galten, bilden die geschichtliche Grundlage der Gegenwart 
und sie wurden maßgebend für die neuen Provinzen. — Ueber eine andere 
Methode geschichtlicher Einleitung vergl. N. v. Mohl, Staatsrecht von 
Württemberg. 2te Aufl. Bd. I. S. 1 die Note. 
1) Ich erwähne beispielsweise die goldene Bulle von 1356, den west- 
phälischen Frieden von 1648 und den Reichsdeputations-Hauptschluß von 1803. 
2) Vergl. Kreittmayr, Grundriß des allgemeinen, deutschen und 
bayerischen Staatsrechts. München 1769. §. 123. — Die Erspectanzen 
insbesondere s. in §. 125. 
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