Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

4 Einleitung. 8. 3. 
b) Diebayerischen Landesgesetze, soweit sie das öffentliche 
Recht betreffen. — Als solche erscheinen insbesondere 
a) Die Freiheits= oder Frei-Briefe, deren man 
seit der Ottonischen Handveste vom Veitstage 1311 
bis zum Jahr 1568 im ganzen 64 zählt. Die bei- 
den letzten sind von 1785 und 1799.3) 
6) Die Läuterung oder Mäßigung dieser Freiheitsbriefea. 
die sogenannte erklärte Landesfreiheit; sie 
ist in ihrer letzten Revision von 1553 dem Land- 
rechte von 1616 einverleibt.4) 
J) Die Hausverträge der regierenden Familie, unter 
welchen die geschichtlich wichtigsten sind: Der Vertrag 
von Pavia von 1329, der zwischen Albert IV und 
Wolfgang von 1506, die Verordnung Alberts V von 
1578 und der Ansbacher Vertrag v. 12. Oct. 1796.3) 
5) Gesetze über einzelne Gegenstände — Pragmatiken, 
Generalien, Mandate u. s. w. genannt.) 
3) Vergl. „die altbayerischen ständischen Freibriefe mit den Landesfreiheits- 
erklärungen. Nach den officiellen Druckausgaben mit geschichtlicher Einleitung 
und kurzem Wörterverzeichniß herausgegeben durch Gust. Freih. v. Lerchen- 
feld. München 1853. 8. Die Einleitung (von Dr. L. Rockinger) ist auch 
gesondert erschienen. Die Freibriefe sind Willenserklärungen der Landesherren, 
gerichtet an die Stände, deren Freiheit betr. Je nach dem Anlaß ist 
ihr Inhalt verschieden. Regelmäßig ward ein Freibrief ertheilt bei einem 
Regierungsantritt; sonst, wenn eine besondere Veranlassung vorlag, z. B. bei 
einer Willigung (Schadlosbrief). 
4) Ueber den Ursprung vergl. Rudhart, Gesch. der Landstände in 
Bayern, Bd. II. S. 14 ff. und Rockinger a. a. O. S. 321 u. 357 ff. 
5) Wo die Hausverträge zu finden, darüber s. Kreittmayr a. a. O. 
6 122; den letztgenannten s. in Aretin, Genius v. Bayern H. 1 S. 17 ff. 
6) Am wichtigsten für das öffentliche Recht sind jene Landesgesetze, welche 
unter der Bezeichnung „Pragmatik“ erlassen wurden. Vgl. z. B. die 
Fideicommiß= und Schulden-Pragmatik vom 20. Okt. 1804 (Reg.-Bl. von 
1805 S. 161 ff. u. S. 201), welche in der Accessions-Urkunde des Kur- 
prinzen vom 4. Nov. 1804 (Reg.-Bl. v. 1805 S. 212) ausdrücklich „Landes- 
Pragmatiken“ genannt werden. Der Preßburger Friede wird in seinen 
auf B. bezüglichen Bestimmungen als ein pragmat. Gesetz erklärt. V. 
vom 31. Jänner 1806 (Reg.-Bl. 49).
	        
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