4 Einleitung. 8. 3.
b) Diebayerischen Landesgesetze, soweit sie das öffentliche
Recht betreffen. — Als solche erscheinen insbesondere
a) Die Freiheits= oder Frei-Briefe, deren man
seit der Ottonischen Handveste vom Veitstage 1311
bis zum Jahr 1568 im ganzen 64 zählt. Die bei-
den letzten sind von 1785 und 1799.3)
6) Die Läuterung oder Mäßigung dieser Freiheitsbriefea.
die sogenannte erklärte Landesfreiheit; sie
ist in ihrer letzten Revision von 1553 dem Land-
rechte von 1616 einverleibt.4)
J) Die Hausverträge der regierenden Familie, unter
welchen die geschichtlich wichtigsten sind: Der Vertrag
von Pavia von 1329, der zwischen Albert IV und
Wolfgang von 1506, die Verordnung Alberts V von
1578 und der Ansbacher Vertrag v. 12. Oct. 1796.3)
5) Gesetze über einzelne Gegenstände — Pragmatiken,
Generalien, Mandate u. s. w. genannt.)
3) Vergl. „die altbayerischen ständischen Freibriefe mit den Landesfreiheits-
erklärungen. Nach den officiellen Druckausgaben mit geschichtlicher Einleitung
und kurzem Wörterverzeichniß herausgegeben durch Gust. Freih. v. Lerchen-
feld. München 1853. 8. Die Einleitung (von Dr. L. Rockinger) ist auch
gesondert erschienen. Die Freibriefe sind Willenserklärungen der Landesherren,
gerichtet an die Stände, deren Freiheit betr. Je nach dem Anlaß ist
ihr Inhalt verschieden. Regelmäßig ward ein Freibrief ertheilt bei einem
Regierungsantritt; sonst, wenn eine besondere Veranlassung vorlag, z. B. bei
einer Willigung (Schadlosbrief).
4) Ueber den Ursprung vergl. Rudhart, Gesch. der Landstände in
Bayern, Bd. II. S. 14 ff. und Rockinger a. a. O. S. 321 u. 357 ff.
5) Wo die Hausverträge zu finden, darüber s. Kreittmayr a. a. O.
6 122; den letztgenannten s. in Aretin, Genius v. Bayern H. 1 S. 17 ff.
6) Am wichtigsten für das öffentliche Recht sind jene Landesgesetze, welche
unter der Bezeichnung „Pragmatik“ erlassen wurden. Vgl. z. B. die
Fideicommiß= und Schulden-Pragmatik vom 20. Okt. 1804 (Reg.-Bl. von
1805 S. 161 ff. u. S. 201), welche in der Accessions-Urkunde des Kur-
prinzen vom 4. Nov. 1804 (Reg.-Bl. v. 1805 S. 212) ausdrücklich „Landes-
Pragmatiken“ genannt werden. Der Preßburger Friede wird in seinen
auf B. bezüglichen Bestimmungen als ein pragmat. Gesetz erklärt. V.
vom 31. Jänner 1806 (Reg.-Bl. 49).