Vorwort zur ersten Auslage.
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Indem ich hiemit das bayerische Verfassungsrecht in einer
neuen Bearbeitung der Oeffentlichkeit übergebe, möge es mir
gestattet sein, in einigen Sätzen den Standpunkt zu bezeichnen,
von welchem aus ich meine Arbeit beurtheilt zu sehen wünschte.
Seit dem Erscheinen meines seit längerer Zeit im Buch-
handel vergriffenen Leitfadens über bayerisches Verfassungsrecht
hat dieses, und zwar nicht auf einmal in Einem zusammenhän-
genden Gesetze, sondern nach und nach in verschiedenen einzelnen
Gesetzen, die zum Theil auch unter sich nicht übereinstimmen,
mehrfache Veränderungen und Umgestaltungen erfahren, so daß
das positive Verfassungsrecht, das bis 1848 fast vollständig in
der Verfassungs-Urkunde von 1818 enthalten war, nun eine
nicht unbeträchtliche Ausdehnung gewonnen hat. — Um den Ein-
klang der aus älterer Zeit her noch bestehenden mit den neueren
Verfassungsgesetzen, sowie der letzteren unter sich herzustellen, und
daraus ein einziges, in sich harmonisches Ganzes zu bilden,
erschien eine Revision der Verfassungs-Urkunde als ein unabweis-
liches Bedürfniß. Dieselbe ist nun zwar, so viel dem Verfasser
bekannt geworden, angeordnet, und die Vorarbeiten sind zu einem
großen Theile vollendet; allein nur einige Abschnitte sind bis jetzt
den Kammern vorgelegt.
Es sind dieß insbesondere die Entwürfe über die Familien-
Fideicommisse und über die Erweiterung der Kammer der Reichs-
räthe, dann über die Gemeinde-Ordnung, die Districts= und Kreis-
räthe. Es wird daher voraussichtlich dem erwähnten Bedürfnisse
einer Gesammtrevision, insbesondere so lange auch die deutschen
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