Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

6 Einleitung. §. 4. 
b) Die Erzeugnisse der Literatur über das bayer. Staats- 
recht. Ueber das ganze Gebict des bayerischen Staatsrechts 
erstrecken sich die Systeme von J. J. Moser (1754), 
Joh. Steph. Pütter (1758), Kreittmayr (1768), 
und Feßmaier 1801.3) 
8. 4. 
2) Von dem Verhältnisse Bayerns zum Reiche. 
Bayern war eines von den Territorien, welche in ihrer losen 
Verbindung bis 1806 das deutsche Reich bildeten; es war hier- 
nach Kaiser und Reich untergeordnet. Seine Stellung zum Reich 
und zu den übrigen Gliedern desselben wurde genauer dadurch 
bestimmt, daß es Reichsthronlehen und (seit 1624) Kurfürstenthum 
war. Die Hauptmasse seines Landes gehörte zum bayerischen, ein 
Theil davon zum schwäbischen Kreise.!1) Bayerns Rechte gegen- 
über dem Reiche waren, abgesehen von minder wesentlichen, 
hauptsächlich folgende: 
1) Es hatte das Recht der Kur, d. i. das Recht bei der 
Kaiserwahl eine Stimme zu führen. Während des Interregnums 
war der Kurfürst Reichsvicarius am Rhein, in Schwaben 
und in den Ländern des fränkischen Rechts.2) 
Nebst dem Ausschußtag vom nämlichen Jahre. Nach gleichzeitigen Hand- 
schriften und Original-Urkunden. S. 1. 1807 8.— Der Landtag im Herzogth. 
Bayern von 1557. S8. 1. 1803. — Der Landtag im Herzogth. Bayern, 
gehalten zu München im J. 1568. Nebst zwei Anhängen S. 1. 1807 8. — 
Der Landtag im Herzogth. Bayern von 1605. Aus einer gleichzeitigen 
Handschrift. Herausgegeben v. P. v. Klöckl. München 1802.8. — Der Landtag 
im Herzogth. Bayern vom J. 1612. Aus authentischen Handschriften gesammelt. 
S. 1. 1803. — Der Landtag im Churf. Bayern von 1669. Aus authent. 
Handschriften gesammelt. S. 1. 1802. 8S. — Pfalzneuburgische Landtags- 
handlungen von 1782. Neuburg a. D. 1783. 4. — Ueber die späteren 
Landtage vergl. M. v. Freyberg, pragmatische Geschichte der bayer. 
Gesetzgebung Bd. I. S. 1. 
8) Vergl. auch J. J. Moser, Einleitung in das churfürstlich bayerische 
Staatsrecht, 1754. 8. und J. H. Bachmann, Pfalz-Zweibrückisches Staats- 
recht. Tübingen 1784. Ueber die Literatur überhaupt s. Feß maier, 
Grundriß, §§. 23—52. 
1) Wir sehen dabei ab von der Gebietserweiterung, welche sich beim 
Regierungswechsel von 1777 und 1799 ergab. 
2) Goldene Bulle, cap. V. S. 1. Leist, Lehrb. des d. Staatsrechts S. 240 ff
	        
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