6 Einleitung. §. 4.
b) Die Erzeugnisse der Literatur über das bayer. Staats-
recht. Ueber das ganze Gebict des bayerischen Staatsrechts
erstrecken sich die Systeme von J. J. Moser (1754),
Joh. Steph. Pütter (1758), Kreittmayr (1768),
und Feßmaier 1801.3)
8. 4.
2) Von dem Verhältnisse Bayerns zum Reiche.
Bayern war eines von den Territorien, welche in ihrer losen
Verbindung bis 1806 das deutsche Reich bildeten; es war hier-
nach Kaiser und Reich untergeordnet. Seine Stellung zum Reich
und zu den übrigen Gliedern desselben wurde genauer dadurch
bestimmt, daß es Reichsthronlehen und (seit 1624) Kurfürstenthum
war. Die Hauptmasse seines Landes gehörte zum bayerischen, ein
Theil davon zum schwäbischen Kreise.!1) Bayerns Rechte gegen-
über dem Reiche waren, abgesehen von minder wesentlichen,
hauptsächlich folgende:
1) Es hatte das Recht der Kur, d. i. das Recht bei der
Kaiserwahl eine Stimme zu führen. Während des Interregnums
war der Kurfürst Reichsvicarius am Rhein, in Schwaben
und in den Ländern des fränkischen Rechts.2)
Nebst dem Ausschußtag vom nämlichen Jahre. Nach gleichzeitigen Hand-
schriften und Original-Urkunden. S. 1. 1807 8.— Der Landtag im Herzogth.
Bayern von 1557. S8. 1. 1803. — Der Landtag im Herzogth. Bayern,
gehalten zu München im J. 1568. Nebst zwei Anhängen S. 1. 1807 8. —
Der Landtag im Herzogth. Bayern von 1605. Aus einer gleichzeitigen
Handschrift. Herausgegeben v. P. v. Klöckl. München 1802.8. — Der Landtag
im Herzogth. Bayern vom J. 1612. Aus authentischen Handschriften gesammelt.
S. 1. 1803. — Der Landtag im Churf. Bayern von 1669. Aus authent.
Handschriften gesammelt. S. 1. 1802. 8S. — Pfalzneuburgische Landtags-
handlungen von 1782. Neuburg a. D. 1783. 4. — Ueber die späteren
Landtage vergl. M. v. Freyberg, pragmatische Geschichte der bayer.
Gesetzgebung Bd. I. S. 1.
8) Vergl. auch J. J. Moser, Einleitung in das churfürstlich bayerische
Staatsrecht, 1754. 8. und J. H. Bachmann, Pfalz-Zweibrückisches Staats-
recht. Tübingen 1784. Ueber die Literatur überhaupt s. Feß maier,
Grundriß, §§. 23—52.
1) Wir sehen dabei ab von der Gebietserweiterung, welche sich beim
Regierungswechsel von 1777 und 1799 ergab.
2) Goldene Bulle, cap. V. S. 1. Leist, Lehrb. des d. Staatsrechts S. 240 ff