Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Aelteres Recht. F. 6. 11 
der zu den gefreiten Ständen gehörte. Um aber die damit ver- 
bundenen Rechte ausüben zu können, zu denen außer dem Rechte 
der Gerichtsbarkeit und der Polizei insbesondere auch das Schar- 
werks-, Jagd= und Braurecht gehörten, wurde für die Nichtade- 
ligen, die nicht schon Landsassen waren, wenn sie ein solches Gut 
durch ein Geschäft unter Lebenden erwarben, der landesherrliche 
Consens gefordert.3) 
Unter den adeligen Landsassen zeichnen sich übrigens wieder 
jene aus, welche der Edelmannsfreiheitt) theilhaftig waren. 
Diese gewährte insbesondere weiter das Recht, auch über soge- 
nannte einschichtige Güter die Gerichtsbarkeit auszuüben, in den 
kurfürstlichen Waldungen das kleine Waidwerk zu exerciren, die 
Fähigkeit in die ständischen Ausschüsse gewählt zu werden u. s. w. 
Mit Rücksicht hierauf theilte man den Adel selbst wieder in einen 
mehr und minder gefreiten. Um zu jenem zu gehören, d. h. 
an der Edelmannsfreiheit Theil zu haben, mußte ein besonderer 
Erwerbsgrund nachgewiesen werden, der regelmäßig nur in landes- 
herrlicher Verleihung bestchen konnte. Nach mehrfachen Beschränk- 
ungsversuchens) ward dieses Vorrccht endlich durch Verordnung 
vom 20. April 18086) aufgehoben. 
II. Von jeher kam dem Adel auch in Bayern das Recht zu, 
ein adeliges Siegel und Wappen ausschließlich zu führen. Diese 
gemeinrechtliche Siegelmäßigkeit hat sich aber in Bayern schon sehr 
frühe!) sowohl subjectiv als objectiv erweitert. Das bayerische 
3) Vergl. die Pragm. wegen der Fideicommisse v. 1672 Nr. 5; bei 
Kreittmayr, Sammlung S. 83 ff. 
4) Vergl. H. L. Spengel, staatsrechtl. Versuch über die Edelmanns- 
freiheit in Bayern. München 1799. Nibler, die Edelmannsfreiheit in 
Bayern. Landshut 1808. 8. Gärtner, die Landsassenfreiheit in der Obern 
Pfalz. Landshut 1807. 
5) Vergl. besonders die Erklärung des 60sten Freiheitsbriefes von 1641 
bei Kreittmayr, Sammlung 2c. S. 80 
6) S. Regierungsblatt v. 1809 S. 113. 
7) Vergl. die Polizeiordnung im Landr. v. 1616 B. I. Tit. III. Vergl. 
J. B. Graf, die Siegelmäßigkeit in Bayern, im Archiv des histor. Vereins 
von Oberbayern. Bd. III. S. 313 ff. und Arnold, prakt. Erörterungen. 
München 1853 S. 453 ff.
	        
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