Aelteres Recht. 8. 7. 13
lich im Hause Wittelsbach, die Successionsordnung seit Albrechts V.
Verfügung vom 11. April 15782) die der Primogenitur.
In Unterordunng unter die Reichsgewalt, welche freilich in
der letzten Zeit mehr nominell war, übte der Kurfürst schon seit
Jahrhunderten alle wesentlichen Hoheitsrechte in seinem Lande aus.
— Insbesondere stand ihm
1) die gesetzgebende Gewalt nicht bloß zur Ergänzung,
sondern selbst zur Abänderung der Reichsgesetze zu, es müßten
denn diese ein absolutes Gebot oder Verbot enthalten haben.
Daher besaß denn Bayern, von den älteren Gesetzeswerken ab-
gesehen, schon seit Anfang des 17ten Jahrhunderts (1616) eine
das gesammte Rechtsgebiet umfassende Landesgesetzgebung, welche
in der Mitte des vorigen Jahrhunderts von 1751—56 revidirt
wurde.3)
2) Die vollziehende Gewalt und die Anordnung der
hiezu nöthigen Organe. Als oberste vollziehende Stelle bestand
seit dem 17ten Jahrhundert der geheime Rath. Karl Albert
ordnete 1726 die geheime Conferenz an, welche in der That nichts
als ein Ausschuß des geheimen Rathes war und aus etlichen Mi-
nistern bestand. Max Joseph errichtete 1799 das geheime Staats-
und Conferenzministerium, welches die oberste Leitung der Ge-
schäfte in vier Departements besorgte.“)
3) Die Justiz= und Polizeigewalt, selbst in letzter
Instanz. Nur wegen Nichtausübung oder mißbräuchlicher Aus-
übung derselben konnte bei den höchsten Reichsgerichten Beschwerde
geführt werden (vergl. S. 4).
2) Vergl. Kreittmayr, Grundriß des Staatsrechts §. 121. Frühere
Verträge, wie z. B. der vom 8. Juli 1506, enthalten wohl Versuche, die
Erstgeburt einzuführen, blieben aber erfolglos; vergl. Schulze, das Recht
der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern. Leipzig 1851. 8 S. 415 ff.
3) J. v. Mussinan, Bayerns Gesetzgebung. München 1835. 8: und
M. v. Freiberg, pragm. Geschichte der bayer. Gesetzg, seit Max I.
Leipzig 1836 ff. 4.
4) Kreittmayr, a. a. O. 8. 165. Derselbe bemerkt, daß das Depart-
ment des Auswärtigen erst seit 1764 bestehe, und daß ein Graf von Paumgarten
der erste war, der dieses neue Departement verwaltete. Resol. v. 25. Febr.
1799. (Mayr, N. Sammlung Bd. I. S. 31).