Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Aelteres Recht. 8. 7. 13 
lich im Hause Wittelsbach, die Successionsordnung seit Albrechts V. 
Verfügung vom 11. April 15782) die der Primogenitur. 
In Unterordunng unter die Reichsgewalt, welche freilich in 
der letzten Zeit mehr nominell war, übte der Kurfürst schon seit 
Jahrhunderten alle wesentlichen Hoheitsrechte in seinem Lande aus. 
— Insbesondere stand ihm 
1) die gesetzgebende Gewalt nicht bloß zur Ergänzung, 
sondern selbst zur Abänderung der Reichsgesetze zu, es müßten 
denn diese ein absolutes Gebot oder Verbot enthalten haben. 
Daher besaß denn Bayern, von den älteren Gesetzeswerken ab- 
gesehen, schon seit Anfang des 17ten Jahrhunderts (1616) eine 
das gesammte Rechtsgebiet umfassende Landesgesetzgebung, welche 
in der Mitte des vorigen Jahrhunderts von 1751—56 revidirt 
wurde.3) 
2) Die vollziehende Gewalt und die Anordnung der 
hiezu nöthigen Organe. Als oberste vollziehende Stelle bestand 
seit dem 17ten Jahrhundert der geheime Rath. Karl Albert 
ordnete 1726 die geheime Conferenz an, welche in der That nichts 
als ein Ausschuß des geheimen Rathes war und aus etlichen Mi- 
nistern bestand. Max Joseph errichtete 1799 das geheime Staats- 
und Conferenzministerium, welches die oberste Leitung der Ge- 
schäfte in vier Departements besorgte.“) 
3) Die Justiz= und Polizeigewalt, selbst in letzter 
Instanz. Nur wegen Nichtausübung oder mißbräuchlicher Aus- 
übung derselben konnte bei den höchsten Reichsgerichten Beschwerde 
geführt werden (vergl. S. 4). 
2) Vergl. Kreittmayr, Grundriß des Staatsrechts §. 121. Frühere 
Verträge, wie z. B. der vom 8. Juli 1506, enthalten wohl Versuche, die 
Erstgeburt einzuführen, blieben aber erfolglos; vergl. Schulze, das Recht 
der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern. Leipzig 1851. 8 S. 415 ff. 
3) J. v. Mussinan, Bayerns Gesetzgebung. München 1835. 8: und 
M. v. Freiberg, pragm. Geschichte der bayer. Gesetzg, seit Max I. 
Leipzig 1836 ff. 4. 
4) Kreittmayr, a. a. O. 8. 165. Derselbe bemerkt, daß das Depart- 
ment des Auswärtigen erst seit 1764 bestehe, und daß ein Graf von Paumgarten 
der erste war, der dieses neue Departement verwaltete. Resol. v. 25. Febr. 
1799. (Mayr, N. Sammlung Bd. I. S. 31).
	        
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