Aelteres Recht. §. 8. 15
offenbart, wenn zwischen mehreren ein gemeinsam zu wahrendes
Interesse obwaltet, oder ein gemeinsames Ziel angestrebt wird.
Die äußere Veranlassung hiezu bot sich zuerst in Oberbayern.
Es wurde den Herzogen im Jahre 1302 auf ihr Ansuchen von
den Grafen und Herren eine Steuer bewilligt; dagegen versprachen
die Herzoge, „fürbas keine mehr zu nehmen", und erkannten den
Edlen das Recht zu, sich mit einander zu verbinden.5) In Nie-
derbayern siegelte Herzog Otto am Veitstage 1311 die große
Handveste, worin er den Rittern, Städten und Prälaten gegen
eine Geldhilfe die Gerichtsbarkeit über ihre Grundholden, das
Recht des Bündnisses und der Selbsthilfe (jus collegü #et
armorum) zugestand. Siebenzig Adelige und neunzehn Städte
unterzeichneten die Urkunde sofort, und erwarben daher die zuge-
sicherten Rechte; von den Prälaten etliche erst im folgenden
Jahre.“)
Ein dauernder Bund unter den Edlen und Städten kam
zuerst in Niederbayern 1347 bei dem Regierungsantritt der Söhne
Ludwigs IV. zu Stande; ein gleiches geschah in Oberbayern
1363. Die Prälaten, als solche in ihrer Stellung an sich schon
gesicherter, traten dort erst 1394, hier 1396 bei. 5)
Von da an bestand in den beiden Haupt-Landestheilen
Bayerns eine corporative Verbindung der vornehmsten Stände
des Landes, die den Namen Landschaft erhielt.5) In die erste
Zeit ihres Bestandes (ins 15te Jahrhundert) fällt denn auch ihre
größte und fruchtbarste Wirksamkeit. — Als im Jahre 1506 die
einzelnen baycrischen Provinzen wieder zu einem Ganzen ver-
einigt wurden, verbanden sich auch die verschiedenen Landschaften
zu einem Körper und handelten von da ab in allgemeinen Lan-
desangelegenheiten gemeinschaftlich, dehnten aber auch bald ihre
Gewalt über Gebühr aus,') und gaben gerade dadurch die erste
Veranlassung zu ihrem Verfalle.
3) Rudhart, Geschichte der Landstände. Bd. I. S. 51 ff.
*!) Rudhart, Bd. I. S. 61 ff.; Rockinger, S. 124 ff.
5) Rudhart, Bd. I. S. 106, 116 und 140; Rockinger, S. 190 ff.
6) Diese Bezeichnung gebraucht meines Wissens zuerst der Freiheitsbrief
v. 1402 (in der gewöhnlichen Reihenfolge der 23ste).
7) Insbesondere auf dem Landtage von 1514. Vergl. Rudhart, Bd. II.