Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Aelteres Recht. §. 8. 15 
offenbart, wenn zwischen mehreren ein gemeinsam zu wahrendes 
Interesse obwaltet, oder ein gemeinsames Ziel angestrebt wird. 
Die äußere Veranlassung hiezu bot sich zuerst in Oberbayern. 
Es wurde den Herzogen im Jahre 1302 auf ihr Ansuchen von 
den Grafen und Herren eine Steuer bewilligt; dagegen versprachen 
die Herzoge, „fürbas keine mehr zu nehmen", und erkannten den 
Edlen das Recht zu, sich mit einander zu verbinden.5) In Nie- 
derbayern siegelte Herzog Otto am Veitstage 1311 die große 
Handveste, worin er den Rittern, Städten und Prälaten gegen 
eine Geldhilfe die Gerichtsbarkeit über ihre Grundholden, das 
Recht des Bündnisses und der Selbsthilfe (jus collegü #et 
armorum) zugestand. Siebenzig Adelige und neunzehn Städte 
unterzeichneten die Urkunde sofort, und erwarben daher die zuge- 
sicherten Rechte; von den Prälaten etliche erst im folgenden 
Jahre.“) 
Ein dauernder Bund unter den Edlen und Städten kam 
zuerst in Niederbayern 1347 bei dem Regierungsantritt der Söhne 
Ludwigs IV. zu Stande; ein gleiches geschah in Oberbayern 
1363. Die Prälaten, als solche in ihrer Stellung an sich schon 
gesicherter, traten dort erst 1394, hier 1396 bei. 5) 
Von da an bestand in den beiden Haupt-Landestheilen 
Bayerns eine corporative Verbindung der vornehmsten Stände 
des Landes, die den Namen Landschaft erhielt.5) In die erste 
Zeit ihres Bestandes (ins 15te Jahrhundert) fällt denn auch ihre 
größte und fruchtbarste Wirksamkeit. — Als im Jahre 1506 die 
einzelnen baycrischen Provinzen wieder zu einem Ganzen ver- 
einigt wurden, verbanden sich auch die verschiedenen Landschaften 
zu einem Körper und handelten von da ab in allgemeinen Lan- 
desangelegenheiten gemeinschaftlich, dehnten aber auch bald ihre 
Gewalt über Gebühr aus,') und gaben gerade dadurch die erste 
Veranlassung zu ihrem Verfalle. 
3) Rudhart, Geschichte der Landstände. Bd. I. S. 51 ff. 
*!) Rudhart, Bd. I. S. 61 ff.; Rockinger, S. 124 ff. 
5) Rudhart, Bd. I. S. 106, 116 und 140; Rockinger, S. 190 ff. 
6) Diese Bezeichnung gebraucht meines Wissens zuerst der Freiheitsbrief 
v. 1402 (in der gewöhnlichen Reihenfolge der 23ste). 
7) Insbesondere auf dem Landtage von 1514. Vergl. Rudhart, Bd. II.
	        
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