Aelteres Recht. §. 9. 17
Märkte wurden durch ihre Bürgermeister oder durch Mitglieder
des Rathes repräsentirt.
2) Die Zusammenberufung eines Landtags geschah zu unbe-
stimmten Zeiten durch den Kurfürsten.5) Nach einer förmlichen
Eröffnung wurden ihm die landesherrlichen Propositionen durch
den Principalcommissarius mitgetheilt.
Zum Behufe der Berathung hierüber wurde der große
Ausschuß, aus 64 Gliedern bestehend, gewählt. Dieser pflog
dann unter dem Directorium des erblichen Landmarschalls) die
nöthigen Verhandlungen mit der Regierung, bis die Propositionen
erledigt waren. — Die während des Landtags zu Stande gekom-
menen Beschlüsse wurden schließlich von dem Landesherrn am
Schlusse des Landtags in einer Urkunde zusammengefaßt und mit
seiner Sanction oder Ablehnung versehen — Landtagsab-
schied.
Vor seinem Schlusse wählte der Landtag jedesmal einen
Ausschuß,) bestehend aus 16 Personen, Verordnete genannt (4 Prä-
laten, 8 Ritter und 4 Bürger), der den Namen „Veror dnung“
führte, und der in der Zwischenzeit bis zur Wiedereinberufung
eines Landtags die ständischen Rechte zu wahren und die Stelle
der gesammten Landschaft zu vertreten hatte. Zum Behufe etwa
nöthiger Verstärkung des Ausschusses wurden zugleich 16 Ad-
juncten bestellt. Die auf dem Landtage von 1669 gewählte
Verordnung blieb jedoch, obwohl nur auf bestimmte Zeit bevoll-
mächtigt, bis zu Anfang dieses Jahrhunderts bestehen, da kein all-
gemeiner Landtag mehr einberufen ward. — Die etwa abgehen-
den Mitglieder ergänzte sie durch eigene Wahl, und versammelte
sich jährlich einmal (zu heil. Dreikönig), um die Steuerforderung
der Regierung (die Postulate) anzuhören und zu bewilligen.5)
2) Demungehorsam Ausbleibenden wird die landesfürstl. Ungnade gedroht.
4) L. A. v. Gumppenberg, das Erb-Landmarschall-Amt in Ober-
bayern, im Archiv des histor. Vereins für Oberb. Bd. III. S. 97 ff.
?) Zuerst wurde dieser engere Ausschuß auf dem Landtage von 1514
eingesetzt. Vergl. Rudhart, a. a. O. Bd. II. S. 72. Ueber die ersten Fälle
der Bestellung eines Ausschusses überhaupt (1429) s. Rockin ger a. a. O.
S. 268; über die Fortbildung S. 307.
6) Vergl. Kreitmayr, Staatsrecht S. 415.
Pözl, bayer. Verfassungsrecht. 5. Aufl.