18 Einleitung. 8. 10.
8. 10.
7) Rechte derselben.
Als verfassungsmäßig anerkannte Corporation genoß die
Landschaft vor allem
1) Die corporativen Rechte wozu insbesondere gehörten:
a) das ihr durch den 16. Freiheitsbrief zugestandene Recht
eigener Zusammenkünfte, das aber freilich in der letzten
Zeit nicht mehr anerkannt wurde; ferner
b) das Recht neue Mitglieder aufzunehmen;
) Vermögen zu besitzen und zu erwerben;
d) zur Besorgung ihrer Geschäfte besondere landschaftliche
Diener anzustellen;
e) ein besonderes Archiv, Siegel und eine Kanzlei zu führen.:)
2) Zur Vertretung der Landesinteressen kamen ihr fol-
gende Rechte zu:
a) Rath und Willen bei der Gesetzgebung, so daß kein allge-
meines Gesetz ohne ihre Zustimmung erlassen werden
sollte.2)
b) Concurrenz beim Landeshaushalte, insbesondere durften
a) die Kammergüter nicht ohne ihren Consens veräußert
werden;
8) Steuern konnten nur mit ihrer Einwilligung von
ihnen oder vom Lande überhaupt gefordert werden,
die zur Bestreitung der Reichslasten bestimmten aus-
genommen;
y) die bewilligten Steuern und die Aufschlagsgefälle
insbesondere wurden von ihr selbst erhoben und ver-
waltets) (es gab eine eigene Landschaftscasse), und sie
5) controlirte deren Verwendung zu den bestimmten
Zwecken; daher stand insbesondere auch
6) das Landes-Schuldenwesen unter ihrer Aufsicht.")
1) Vergl. Feßmaier, a. a. O. J. 144.
2) Vergl. z. B. das Public.-Patent zum Landrecht v. 1756, Abs. 2.
3) Vergl. darüber Rockinger, a. a. O S. 202 (Note 532), dann
S. 205 und 227, wo in Note 617 die Steuer-Ordnung von 1396 mitge-
theilt wird.
) Das alte Schuldenwerk führte die Landschaft privative, das neue