Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

24 Einleitung. 8. 13. 
clarationen genauer normirt, 11) und das Lehenwesen durch ein 
besonderes Edict v. 7. Juli 1808 geregelt. 15) — Eben so bedeu- 
tend waren die Umgestaltungen, welche sich auf die rechtliche 
Stellung der Gemeinden bezogen. Bis zu Anfang dieses 
Jahrhunderts herrschte darin die größte Mannichfaltigkeit; die 
Städte und Märkte hatten besondere, ihnen durch landesherrliche 
Privilegien eingeräumte Rechte, 160) wie die Gerichtsbarkeit, die 
Polizei u. s. w. Im Jahre 1802 wurden ihnen jedoch nicht bloß 
diese Rechte entzogen, sondern auch die Verwaltung ihres Ver- 
mögens wurde ihnen bald nachher abgenommen und der könig- 
lichen Verwaltung überantwortet. 1)) Das Edict über das Ge- 
meindewesen vom 24. September 1808 führte endlich das starre, 
französische Centralisationssystem, wornach die Gemeinden in der 
Hauptsache als bloße Verwaltungsbezirke erscheinen, auch in 
Bayern ein. 
3) Die wesentlichsten Veränderungen erlitt die bestehende 
landständische Verfassung, einerseits indirect, wie durch 
die Säcularisation, andererseits direct durch Acte der Gesetzgebung. 
Zuerst wurde der Landschaft das Recht der Steuererhebung und 
der Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staats- 
schulden entzogen, und bald darauf sie selbst als aufgehoben er- 
klärt.1s) An ihre Stelle sollte nach der Constitution vom 1. Mai 
1808 eine allgemeine National-Repräsentation treten. 
Mitglied dieser Repräsentation war, wer von der allgemeinen 
Kreisversammlung, deren Mitglieder der König ernannte, gewählt 
14) Für die Reichsritterschaft s. Declaration v. 31. Dez. 1806 (H. B. I. 
S. 142 ff.), für die Standesherren s. Decl. v. 19. März 1807 (a. a. O. 
S. 158 ff.). 
15) S. dasselbe im R.-Bl. v. 1808 S. 1893 ff. — Vergl. über die 
Rechte der Unterthanen im Allgemeinen die Constitution vom 1. Mai 1808. 
Tit. J. 88. 3 u. 7; vergl. noch oben §. 6 a. E. und F. 7 a. E. 
16) Vergl. Kreittmayr in den Anmerk. zum Cod. civ. p. V. cap. 30. 
17) Die einschlägigen Verordnungen sind: V. v. 31. Dez. 1802 (N. Bl. 
v. 1803 S. 8 ff.), Edict v. 1. Oct. 1807 (R.-Bl. v. 1808 S. 209 ff.). 
18) Vergl. das Edict vom 8. Juni 1807, die Gleichheit der Abgaben, 
Steuerrectification und Aufhebung der besonderen landschaftl. Steuerkassen 
betr. (R.-Bl. S. 969), dann die V. v. 1. Mai 1808 (R.-Bl. v. 1808 S. 961) 
und die Constitution v. 1. Mai 1808. Tit. I. §. 2.
	        
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