Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Periode des deutschen Bundes. 8. 14. 25 
wurde; wählbar waren nur die 200 höchstbesteuerten Landeigen- 
thümer und Fabrikanten des Kreises.10) — Die Repräsentation 
sollte alljährlich zusammenkommen und da ohne alle Debatte über 
die Vorlagen der Regierung abstimmen. 20) 
Die Bestimmungen der Constitution von 1808 über die Re- 
präsentation blieben übrigens theils wegen ihrer inneren Unbrauch- 
barkeit, theils in Folge der Zeitverhältnisse unausgeführt und 
unter dem 17. September 181421) erklätte der König ausdrücklich, 
er habe sich überzeugt, daß die Verfügungen der Constitution von 
1808, wenn sie ausführbar sein sollten, Modificationen erforder- 
ten, zu deren Festsetzung sofort die nöthigen Einleitungen getroffen 
werden würden. Gleichzeitig sprach sich der König über die Grund- 
sätze aus, von welchen bei der Revision der Constitution ausge- 
gangen werden sollte. 
C. Die FIntwicklsung des bayer. Ger fassungsrechfes von 1818—1870. 
S. 14. 
1) Die äußeren Verhältnisse. 
Von 1816 bis 1866 bildete Bayern einen Bestandtheil des 
deutschen Bundes, wie er durch die Bundesakte vom 8. Juni 
1815 begründet und durch die Wiener Schlußakte von 1820 wei- 
ter gestaltet worden war. Derselbe war hiernach ein ständiger 
Verein der souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands 
zum Zweck der Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit 
1) Da für jeden Kreis 7 Deputirte gewählt werden sollten, so würde 
die Nationalrepräsentation bei der damaligen Kreiseintheilung (15) aus 105 
Mitgliedern bestanden haben. Zur Durchführung der Bestimmungen der 
Constitution über die Nationalrepräsentation war unter dem 15. Juli 1808 
eine Verordn. erlassen worden, welche die Herstellung der Steuerlisten für 
die Wahl der künftigen Kreisversammlungen regelte (R.-Bl 1577); erläutert 
am 11. Aug. 1808 (R.-Bl. 1755) und am 19. Aug. 1808 (R.-Bl. 1813). 
:30) Die bayer. Constitution war in dieser Beziehung, wie auch in vielen 
andern Punkten bloß ein Abbild des französischen Musters, und besonders 
der westphälischen Constitution vom 15. Sept. 1807. Vergl. Cucumus, 
Lehrb. des bayer. Staatsr. S. 78. 
21) S. dieses k. Rescript bei G. Freihr. v. Lerchenfeld, Geschichte 
Bayerns unter König Maximilian Joseph I. Mit besonderer Beziehung auf 
die Entstehung der Verf.-Urkunde. Berlin 1854. 8. S. 336 ff.
	        
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