Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Periode des deutschen Bundes. § 16. 31 
Urkundens) durch ihre Unterschrift und ihr Siegel selbst zu fertigen, 
mit der Wirkung, daß die so gefertigten Urkunden gleiche Giltig- 
keit haben, wie die von der Obrigkeit (Gericht) gefertigten.") Da- 
mit war die Befreiung von den Taxen und Stempelgebühren, 
welche der Nichtsiegelmäßige bei der Errichtung von Urkunden 
über seine Rechtsgeschäfte zu entrichten hat, als Folge verbunden. 
— Daran reihten sich dann noch einige andere Vortheile, die 
das positive Recht den Siegelmäßigen gegenüber den Gerichten 
und selbst im Civilrechte eingeräumt hatte.5) 
3) Das sog. Grundlagengesetz vom 4. Juni 1848 (s. B. IV. 
Abschn. II. Cap. II. Tit. 2, I.) hatte in seinem Art. 7 verfügt: 
„Mit dem neuen Notariats= und Proceßgesetz hat auch die 
Siegelmäßigkeit als Vorrecht aufzuhören.“ Da jedoch das Zu- 
standekommen dieser Gesetze sich verzögerte, so ward einstweilen 
die oben erwähnte Freiheit von Taxen und Stempelgebühren 
durch Gesetz vom 28. Mai 1852 aufgehoben und die Giltigkeit 
der von Siegelmäßigen fortan errichteten Urkunden davon ab- 
hängig gemacht, daß bei den Urkunden das entsprechende Stem- 
pelpapier verwendet oder beicassirt und die gesetzlich treffende 
Taxe entrichtet sei.6) Als dann unter dem 10. November 1861 
das Notariatsgesetz sanctionirt war, hatte vom Beginn der Wirk- 
samkeit desselben, d. i. vom 1. Juli 1862 an, das Vorrecht der 
Siegelmäßigkeit im Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege also 
seinem Hauptinhalte nach aufzuhören. Die Rechtsgeschäfte, zu 
deren Giltigkeit bisher zwar keine richterliche Prüfung oder Be- 
stätigung, jedoch eine gerichtliche Aufnahme oder siegelmäßige 
3) Also nicht bei Urkunden über Rechtsgeschäfte Dritter, bei welchen 
der Siegelmäßige nicht als Partei betheiligt ist. 
4) S. Beil. VIII. zur Verf.-Urk. §. 2; wo zur Wirksamkeit eines 
Rechtes die Eintragung in ein öffentliches Buch erforderlich war, wie z. B. 
bei Hypotheken, da erlangte die Hypothekerrichtung eines Siegelmäßigen 
erst dann die Kraft einer wirklichen Hypothek, wenn sie in's Buch einge- 
tragen war (Beil. VIII. S. 6). 
5) S. die Beil. VIII. 9# 8— 13. 
0) Siehe dieses Gesetz, die Siegelmäßigkeit betr. im G.-Bl. v. 1851/52 
S. 325. Der Nachweis, daß die Taxe berichtigt sei, mußte amtlich auf 
der Urkunde bezeugt sein.
	        
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