Periode des deutschen Bundes. §. 17. 33
Kreisstellen wurden zu politischen Gemeinden erhoben mit dem
Rechte der Autonomie und Selbstverwaltung, wenn auch in sehr
bescheidenem Umfange ausgestattet. (s. unten 88. 123 und 131 ff.).
2) Die Staatsverfassung erfuhr innerhalb der in Frage
stehenden Frist gar manche Ergänzung und Veränderung, ohne
daß jedoch der rechtliche Charakter der bayerischen Verfassung d. i.
der einer constitutionellen Monarchie principiell geändert worden
wäre. Wir wollen hier nur die grundsätzlich wichtigeren Daten
nach ihren Quellen übersichtlich anführen; solche sind:
a) Die vermögensrechtlichen Ansprüche des Monarchen und
des regierenden Hauses an die Staatskasse wurden durch
Gesetz vom 1. Juli 1834 verfassungsmäßig geregelt.)
b) Die Grundsätze über die Bildung der II. Kammer der
Volksvertretung, — das Wahlgesetz — wie sie die Ver-
fassungsurkunde (Tit. VI und Beil. X Abschn. I1) sanc-
tionirte, sind durch das Landtagswahlgesetz vom 4. Juni
1848 erheblich umgestaltet worden.:) An die Stelle der
Wahl nach Ständen ist die nach der Kopfzahl getreten,
der Census als Bedingung des Wahlrechts und der Wähl-
barkeit ist aufgegeben u. a.
c) Der Volksvertretung ist bei der Gesetzgebung das Recht
der Initiative eingeräumt worden, das nach der Ver-
fassungs-Urkunde nur der Regierung zustand.3)
4) Eine mittelbare Erhöhung des Einflusses der Volksvertret-
ung zunächst auf die Regelung des Staatshaushaltes er-
gab sich aus der Abkürzung der Finanzperiode, welche in
der Verfassungs-Urkunde auf 6 Jahre festgestellt, durch
Verfassungsgesetz vom 10. Juli 1865 auf 2 Jahre reducirt
wurde.")
e) Eine verstärkte Gewähr erhielt die Verfassung durch das
1) S. das Gesetz, die Feststellung einer permanenten Civilliste betr. v.
ob. Datum in meiner Sammlung S. 18.
2) S. den Text.
3) S. das Gesetz vom 4. Juni 1848, die ständische Initiation betr.
(meine Sammlung S. 50).
4) Verf.-Urkunde Tit. VII. §. 21, das angeführte Gesetz von 1865 f.
im Ges.-Bl. v. 1863/65 S. 137.
Pzzl, bayer. Verfassungsrecht. bte Aufl. 3