VI Vorwort zur vierten Auflage.
jüngsten Vergangenheit wissenschaftlich zu sichten und dem Leben
zuzuführen, mich in der Lage sehe, zu einer neuen Bearbeitung
des baherischen Staatsrechtes schreiten zu können. Ich kann es
dahin gestellt sein lassen, ob die Gesetzgebung in der nächsten Zeit
größere Ergebnisse erzielen werde; jedenfalls ist es für die Theorie
und die Praxis wo nicht unbedingt nothwendig, so doch sicher
höchst wünschenswerth, einmal auch stille zu stehen, den Blick auf
das Geschaffene zu richten und dasselbe mit dem Alten in Ein—
klang zu setzen. Es dürfte dadurch auch der Zukunft vorgearbeitet
werden, indem sich bei einer solchen Betrachtung ergeben wird,
wo etwa Lücken auszufüllen oder Disharmonien auszugleichen sind.
Im Uebrigen habe ich bei der Bearbeitung der neuen Auflage
dieselbe Methode befolgt, wie bei den früheren Auflagen; ich will
ein „Lehrbuch“ schreiben, das den positiven Stoff möglichst voll-
ständig in systematischer Ordnung darstellt, die geschichtliche und
allgemein wissenschaftliche Begründung und Erläuterung der Sätze
bleibt in der Regel dem mündlichen Vortrage vorbehalten. Nur
in einzelnen besonders wichtigen und bestrittenen Fragen bin ich
von dieser Methode etwas abgewichen. Daß die Darstellung nicht
ganz ungeeignet erscheine, auch dem Bedürfnisse des Pratikers
abzuhelfen, darf ich aus dem Umstande schließen, daß bereits drei
Auflagen des Lehrbuchs vergriffen sind, und eine vierte1) nöthig
geworden ist. Ich kann nur wünschen, daß diese mit dem gleichen
Wohlwollen aufgenommen und beurtheilt werde, als die früheren.
1) Mit Hinzurechnung des im Jahre 1847 in Würgburg erschienenen
Leitfadens zu Vorlesungen über bayerisches Verfassungsrecht, der übrigens
357 Seiten umfaßt, ist vorliegende Bearbeitung die fünfte Auflage des
bayerischen Verfassungsrechtes.
München, am Tage vor Weihnachten 1869.
Der Verfasser.