36 Einleitung. 8. 18.
bayerischen Verfassung kurz bezeichnet, und aus zehn aufeinander-
folgenden Titeln, die ihrerseits wieder in Paragraphen zerfallen.)
Der Haupturkunde sind zehn Beilagen (Edicte), welche sich auf
Gegenstände der Titel IV, V und VI derselben beziehen, und der
II. Beilage zwei Anhänger) beigefügt, welche zusammen die Ver-
fassungsurkunde im weiteren Sinne des Wortes bilden. Für die
Pfalz kommt zudem der königl. Beschluß vom 5. October 18183)
als Quelle in Betracht.
3) Diejenigen früheren bayerischen Gesetze, Verordnungen
U. s. w., welche entweder die Verfassungsurkunde ausdrücklich
als noch giltig bezeichnet hat,1) oder auf deren Vorschriften sie
selbst ihre Bestimmungen baut,5) oder welche doch weder direct
noch indirect durch sie aufgehoben sind.ö)
4) Die seit dem Erscheinen der Verfassungsurkunde erlassenen
Gesetze,'!)) Verordnungeng) und sonstigen allgemeinen Er-
1) Ueber die Ausgaben der Verf.-Urk. s. v. Moy, Lehrb. Bd. I. S. 32.
2) Nämlich das Concordat mit dem päpstl. Stuhle vom 5. Juni 1817
und das Edict über die inneren kirchlichen Angelegenheiten der protestant.
Gesammtgemeinde.
3) Vergl. Amtsblatt für die Pfalz vom J. 1818 S. 847 und bei
Siebenpfeiffer, Handb. der Verf., Gerichtsordnung und Verwaltung
Rheinbayerns. Bd. I. S. 118.
4) Vergl. Tit. II. §S. 8, Tit. IV. I§S# 6, 8, 9; Edict IV. S§. 52, 65;
Ed. VI. §. 136; Ed. IX. §. 20.
5) Zu den Gesetzen der letzteren Art gehörte bisher insbesondere die
Verordnung vom 17. Mai 1818 über Verfassung und Verwaltung der
Gemeinden — das Gemeinde-Edict — revidirt durch Gesetz vom
1. Juli 1834, daher jetzt revidirtes Gemeinde-Edict — wozu
später noch die Verordnung vom 5. Aug. 1818, die Gemeinde-Wahlordnung
betr., kam (s. diese Gesetze in H. B. II. S. 1 ff.).
6) Vergl. Dresch, Grundzüge 2c. §. 3. Nr. 3 not. e.
7) D. h. Vorschriften, zu deren Erlassung das Gutachten des Staats-
raths erholt, die Zustimmung des Landtags erfolgt und des Königs Sanction
ertheilt ist. Sie sind zu finden in dem seit 1818 erscheinenden Gesetzblatt
(vergl. oben §. 3 Note 5), und es sind darunter sowohl die einfachen als
die Verfassungs-Gesetze begriffen.
8) D. h. Vorschriften, welche der König ohne Theilnahme der Stände
(wenn auch vielleicht nach Anhörung des Staatsrathes) erläßt. Sie werden
im Regierungsblatt publicirt.