Quellen und Hilfsmittel. 8. 18. 39
a) Jene Verfassungsnovellen, welche vor dem Jahre 1848 zu
Stande kamen, enthalten fast durchgängig nur authentische
Erläuterungens) oder eine nähere oder vielleicht andere
Ausführung") von Grundsätzen, auf welchen die Urkunde
ruht. Nur wenige verfügen eine Aenderung oder Erwei-
terung der allgemeinen Principien.5)
durch neue ersetzen sollen, schon dann die Eigenschaft von Verfassungsgesetzen
beilegt, wenn constatirt ist, daß sie in den Formen von Tit. X. §. 7 zu Stande
gekommen sind. Wir halten diese Ansicht für die richtige, indem wir glauben,
es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, daß er das neue Gesetz, welches
an die Stelle eines älteren Verfassungsgesetzes treten soll, in aller und jeder
Beziehung an seine Stelle setze, ihm also auch dieselbe Kraft wie dem
älteren verleihen wolle. A. M. Bl. f. adm. Pr. Bd. XVII. S. 257.
In der neueren Zeit ist es üblich geworden, ausdrücklich zu erklären, daß
ein Gesetz Verfassungsgesetz sein solle; s. z. B. das Gesetz über den Ge-
schäftsgang des Landtages vom 19. Januar 1872, dann das Gesetz vom
März 1872, die Ergänzung des Pferdebedarfs der Armee Art. 14 (G.-Bl.
v. 1872 S. 173 und 232).
3) Dahin gehören: a) das Ges., die Anwendung und Vollziehung einiger
Bestimmungen der Beil. VII. betr. v. 11. Sept. 1825 (G.-Bl. S. 31 ff.);
b) das Ges., die Bestimmung des §. 2 Nr. 7 des Tit. III. der Verf.-Urk.
betr. v. 9. März 1828 (G.-Bl. S. 5 ff.); c) das Ges., die Bestimmung des
S. 5, Beil, I. betr. v. 15. Aug. 1828 (G.-Bl. S. 37); d) das Ges., die
Bildg. der Kammer der Reichsräthe betr. v. 9. März 1828 (G.-Bl. S. 9 ff.),
und e) das Ges. den F. 44 lit. c. im I. Tit. der X. Beil. betr. v. 23. Mai
1846 (G.-Bl. S. 37 ff.).
4) Zu den Novellen dieser Art gehören: a) das Gesetz über die Rechts-
verhältnisse der auf die Gerichtsbarkeit freiwillig verzichtenden Standes= und
Gutsherren (G.-Bl. v. 1831 S. 249 ff.); b) das Gesetz den Geschäftsgang
der beiden Kammern der Ständeversammlung betr., v. 2. Sept. 1831
(G.-Bl. S. 25 ff.); c) das Ges., die Vindication der Gerichtsbarkeit betr.,
v. 1. Juli 1834 (G.-Bl. S. 38 ff); d) das Ges., die Festsetzung einer per-
manenten Civilliste betr. v. 1. Juli 1834 (G.-Bl. S. 25 ff.), durch welches
zugleich das Familienstatut von 1819 die Anerkennung als Staats geses
erhielt; dazu gehört als Ergänzung das Ges., die Erbauung eines der Civil-
liste einzuverleibenden Palastes in München betr. v. 11. April 1843 (G.-Bl.
S. 21 ff.); und e) das Expropriationsgesetz vom 17. Nov. 1837 (G.-Bl.
S. 109 ff.).
2) Dahin gehört: a) das Ges., die Behandlung neuer oder revidirter
Gesetzbücher betr. v. 9. Aug. 1831 (G.-Bl. S. 5 ff.); b) das Ges., die
bürgerl. u. polit. Rechte der griech. Glaubensgenossen betr. v. 1. Juli 1834
(G.-Bl. S. 41 ff.).