Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Quellen und Hilfsmittel. 8. 18. 39 
a) Jene Verfassungsnovellen, welche vor dem Jahre 1848 zu 
Stande kamen, enthalten fast durchgängig nur authentische 
Erläuterungens) oder eine nähere oder vielleicht andere 
Ausführung") von Grundsätzen, auf welchen die Urkunde 
ruht. Nur wenige verfügen eine Aenderung oder Erwei- 
terung der allgemeinen Principien.5) 
durch neue ersetzen sollen, schon dann die Eigenschaft von Verfassungsgesetzen 
beilegt, wenn constatirt ist, daß sie in den Formen von Tit. X. §. 7 zu Stande 
gekommen sind. Wir halten diese Ansicht für die richtige, indem wir glauben, 
es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, daß er das neue Gesetz, welches 
an die Stelle eines älteren Verfassungsgesetzes treten soll, in aller und jeder 
Beziehung an seine Stelle setze, ihm also auch dieselbe Kraft wie dem 
älteren verleihen wolle. A. M. Bl. f. adm. Pr. Bd. XVII. S. 257. 
In der neueren Zeit ist es üblich geworden, ausdrücklich zu erklären, daß 
ein Gesetz Verfassungsgesetz sein solle; s. z. B. das Gesetz über den Ge- 
schäftsgang des Landtages vom 19. Januar 1872, dann das Gesetz vom 
März 1872, die Ergänzung des Pferdebedarfs der Armee Art. 14 (G.-Bl. 
v. 1872 S. 173 und 232). 
3) Dahin gehören: a) das Ges., die Anwendung und Vollziehung einiger 
Bestimmungen der Beil. VII. betr. v. 11. Sept. 1825 (G.-Bl. S. 31 ff.); 
b) das Ges., die Bestimmung des §. 2 Nr. 7 des Tit. III. der Verf.-Urk. 
betr. v. 9. März 1828 (G.-Bl. S. 5 ff.); c) das Ges., die Bestimmung des 
S. 5, Beil, I. betr. v. 15. Aug. 1828 (G.-Bl. S. 37); d) das Ges., die 
Bildg. der Kammer der Reichsräthe betr. v. 9. März 1828 (G.-Bl. S. 9 ff.), 
und e) das Ges. den F. 44 lit. c. im I. Tit. der X. Beil. betr. v. 23. Mai 
1846 (G.-Bl. S. 37 ff.). 
4) Zu den Novellen dieser Art gehören: a) das Gesetz über die Rechts- 
verhältnisse der auf die Gerichtsbarkeit freiwillig verzichtenden Standes= und 
Gutsherren (G.-Bl. v. 1831 S. 249 ff.); b) das Gesetz den Geschäftsgang 
der beiden Kammern der Ständeversammlung betr., v. 2. Sept. 1831 
(G.-Bl. S. 25 ff.); c) das Ges., die Vindication der Gerichtsbarkeit betr., 
v. 1. Juli 1834 (G.-Bl. S. 38 ff); d) das Ges., die Festsetzung einer per- 
manenten Civilliste betr. v. 1. Juli 1834 (G.-Bl. S. 25 ff.), durch welches 
zugleich das Familienstatut von 1819 die Anerkennung als Staats geses 
erhielt; dazu gehört als Ergänzung das Ges., die Erbauung eines der Civil- 
liste einzuverleibenden Palastes in München betr. v. 11. April 1843 (G.-Bl. 
S. 21 ff.); und e) das Expropriationsgesetz vom 17. Nov. 1837 (G.-Bl. 
S. 109 ff.). 
2) Dahin gehört: a) das Ges., die Behandlung neuer oder revidirter 
Gesetzbücher betr. v. 9. Aug. 1831 (G.-Bl. S. 5 ff.); b) das Ges., die 
bürgerl. u. polit. Rechte der griech. Glaubensgenossen betr. v. 1. Juli 1834 
(G.-Bl. S. 41 ff.).
	        
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