Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

612 Siebentes Buch. F. 236. 
Reichshaushalt, von welchen wir die relativ wich- 
tigsten hier aufführen wollen: 
a) der jährlich zu entwerfende, alle Einnahmen und Aus- 
gaben des Reiches enthaltende Reichshaushalts- 
etat wird vor Beginn des Etatsjahres durch ein 
Gesetz, also mit Zustimmung des Reichstags fest- 
gestellt.5) 
) über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches 
ist dem Reichstage alljährlich zur Entlastung Rechnung 
zu legen;) 
J7) die Aufnahme einer Anleihe zur Deckung eines 
außerordentlichen Bedürfnisses ist nur auf Grund eines 
Reichsgesetzes zulässig, und das Gleiche gilt von der 
Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches;) 
5) der Reichstag übt eine fortwährende Controle über die 
Verwaltung der Reichsschulden, indem er 
drei seiner Mitglieder in die Reichsschulden-Commission 
auf je 3 Jahre wählt. 5) 
c) Damit stehen die Rechte des Reichstages bezüglich des 
Militärwesens in Verbindung. Die Verfassung ver- 
fügt nämlich (Art. 60), daß die Friedenspräsenzstärke des 
Heeres vorläufig 1 Procent der Bevölkerung von 1867 zu 
betragen habe, und daß für die spätere Zeit 9) die Frie- 
5) S. Reichsverfassung Art. 69. Ein Steuerbewilligungsrecht in dem 
Sinne wie dem Landtage steht dem Reichstage nicht zu; die durch Gesetz 
eingeführten Steuern werden unabhängig von einer periodischen Willigung 
forterhoben, so lange das Gesetz in Kraft ist. — Das Etats= bez. Rechnungs- 
Jahr für den Reichshaushalt beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 
31. März jedes Jahres (R. G. v. 29. Febr. 1876 im R. G. Bl. S. 121). 
6) Reichsverfassung Art. 72. 
7) S. Reichsverfassung Art. 73. 
8) S. das Gesetz über die Verwaltung der Bundesanleihe vom 
19. Juni 1868 §F. 4 (b. G. Bl. S. 339). Hört ein Mitglied der Com- 
mission im Laufe der Legislaturperiode auf, Sitz und Stimme im Reichs- 
tag zu haben, so scheidet es auch aus der Commission aus (a. G. F. 5). 
5) Das hieß ursprünglich für die Zeit nach dem 31. December 1871; 
da indessen die Friedenspräsenzstärke bei Gelegenheit der Berathung des 
Reichsmilitärbudgets für 1872 in der durch den Art. 60 der Reichsver-
	        
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