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Reichshaushalt, von welchen wir die relativ wich-
tigsten hier aufführen wollen:
a) der jährlich zu entwerfende, alle Einnahmen und Aus-
gaben des Reiches enthaltende Reichshaushalts-
etat wird vor Beginn des Etatsjahres durch ein
Gesetz, also mit Zustimmung des Reichstags fest-
gestellt.5)
) über die Verwendung aller Einnahmen des Reiches
ist dem Reichstage alljährlich zur Entlastung Rechnung
zu legen;)
J7) die Aufnahme einer Anleihe zur Deckung eines
außerordentlichen Bedürfnisses ist nur auf Grund eines
Reichsgesetzes zulässig, und das Gleiche gilt von der
Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reiches;)
5) der Reichstag übt eine fortwährende Controle über die
Verwaltung der Reichsschulden, indem er
drei seiner Mitglieder in die Reichsschulden-Commission
auf je 3 Jahre wählt. 5)
c) Damit stehen die Rechte des Reichstages bezüglich des
Militärwesens in Verbindung. Die Verfassung ver-
fügt nämlich (Art. 60), daß die Friedenspräsenzstärke des
Heeres vorläufig 1 Procent der Bevölkerung von 1867 zu
betragen habe, und daß für die spätere Zeit 9) die Frie-
5) S. Reichsverfassung Art. 69. Ein Steuerbewilligungsrecht in dem
Sinne wie dem Landtage steht dem Reichstage nicht zu; die durch Gesetz
eingeführten Steuern werden unabhängig von einer periodischen Willigung
forterhoben, so lange das Gesetz in Kraft ist. — Das Etats= bez. Rechnungs-
Jahr für den Reichshaushalt beginnt mit dem 1. April und endet mit dem
31. März jedes Jahres (R. G. v. 29. Febr. 1876 im R. G. Bl. S. 121).
6) Reichsverfassung Art. 72.
7) S. Reichsverfassung Art. 73.
8) S. das Gesetz über die Verwaltung der Bundesanleihe vom
19. Juni 1868 §F. 4 (b. G. Bl. S. 339). Hört ein Mitglied der Com-
mission im Laufe der Legislaturperiode auf, Sitz und Stimme im Reichs-
tag zu haben, so scheidet es auch aus der Commission aus (a. G. F. 5).
5) Das hieß ursprünglich für die Zeit nach dem 31. December 1871;
da indessen die Friedenspräsenzstärke bei Gelegenheit der Berathung des
Reichsmilitärbudgets für 1872 in der durch den Art. 60 der Reichsver-