Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Wirkungkreis des Reichstags. 8. 237. 613 
denspräsenzstärke des Heeres im Wege der Reichs- 
gesetzgebung festzustellen sei. 10) — Vorerst sind dem Kaiser 
zur Bestreitung der Militärausgaben jährlich soviel mal 
225 Thaler zur Verfügung zu stellen, als die Kopfzahl 
der Friedenspräsenzstärke nach Art. 60 beträgt. Die Ver- 
ausgabung der hieraus erzielten Summe für das Reichsheer 
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz fest- 
gestellt. 1) 
3) Der Reichstag ist wie jede wahre Volksvertretung zur 
Wahrung und Vertheidigung der Reichsverfassung und der durch 
diese anerkannten oder gewährleisteten Rechte der einzelnen 
Staatsangehörigen, sowie der Corporationen berufen; er kann daher 
a) Anträge und Wünsche oder Beschwerden, sei es, 
daß der Anlaß dazu von außen durch Eingaben gegeben 
wurde, oder daß solche aus seiner Mitte selbst hervorgegangen 
sind, an die Reichsgewalt bringen, und Erfüllung resp. 
Abhhilfe begehren: 
b) als Mittel zur Erreichung seiner Zwecke kann ihm das 
Recht der Anfragen (Interpellationen), so wie das der 
Adresse nicht bestritten werden. Der Umstand, daß die 
Reichsverfassung dieser Rechte nicht erwähnt, ist kein Grund, 
sie als nicht bestehend zu erklären. 12) 
8. 237. 
3) Persönliche Rechtsverhältnisse der Reichstagsabgeordneten. 
1) Die Reichstagsabgeordneten sind Vertreter (Repräsen- 
fassung normirten Höhe — 1 Procent der Bevölkerung von 1867 — auf 
weitere 3 Jahre erstreckt ward, so beginnt der obige Satz erst vom 1. Jän. 
1875 an in Wirksamkeit zu treten. 
10) Das Reichsmilitärgesetz v. 1873 setzt dieselbe in §. 1 für die Zeit 
v. 1. Jän. 1875 (Note 8) bis 31. Dez. 1881 mit 401,659 Mann fest 
(m. Samml. Suppl. II S. 124). 
11) S. die Reichsverfassung Art. 62 Abs. III. 
12) Laband (S. 321) will nicht, daß man von einem Recht zu inter- 
pelliren spreche. Allein selbst wenn es richtig wäre, daß die Reichsregierung 
nicht verpflichtet sei, zu antworten — was wir negiren so würden wir 
dieses „Recht“ nicht unerwähnt lassen. Zweifelhafter ist das Recht der Enquéte, 
weil ein Antrag, dieses Recht in der Verfassung ausdrücklich zu erwähnen 
vom Reichstage abgelehnt wurde. (Sten. Ber. des constit. Reichstages 
1867 Bd. I. S. 450).
	        
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