40 Einleitung. 8. 19.
b) Die Verfassungsnovellen, welche im Jahre 1848 und
später vereinbart wurden, änderten zwar den rechtlichen
Charakter unserer Verfassung im Ganzen nicht ab (s. 8. 17)
allein einzelne wichtige Theile der Verfassungs-Urkunde
wurden schlechthin aufgehoben,s) andere geändert oder
durch neue auf andere Grundlagen gebaute ersetzt,!) und
die Urkunde ward durch Zusätze erweitert.s) Eine Min-
derzahl der genannten Novellen hatte bloß transitorischen
Charakter.0)
Da die späteren Verfassungsgesetze weder unter sich noch mit
den älteren ein harmonisches Ganzes bilden, so entstehen daraus
bei vielen Punkten Unklarheiten, Lücken, ja zum Theil Wider-
sprüche. Es wäre daher eine Revision der Gesammtverfassung
dringend nothwendig. Um diese vorzunehmen, setzte die Regier-
ung im Jahre 1849 eine besondere Commission nieder, welche,
soviel uns bekannt, den Entwurf einer revidirten Verf.-Urkunde
ausgearbeitet hat; eine weitere Folge hat aber das Revisions-
werk bis jetzt nicht geäußert.10)
6) S. z. B. das Gesetz, die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung von Grundlasten betr. v. 4. Juni
1848 (G.-Bl. S. 97 ff.), wodurch der größere Theil der Beilagen IV. und
VI. seine Wirksamkeit verliert.
7) Beispiele sind: a) das Edict, die Freiheit der Presse und des Buch-
handels betr. v. 4. Juni 1848 (G.-Bl. S. 89 ff.); b) das Ges., die
Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation, über das Ver-
fahren in Civil= und Strafsachen und über das Strafrecht betr. v. 4. Juni
1848 (G.-Bl. S. 149 ff.), wozu noch gehört das Ges., einige Abänderungen
des Strafgesetzbuches von 1813 und anderer Strafbestimmungen betr. v.
12. Mai 1848 (G.-Bl. S. 33 ff.); c) Ges., den Geschäftsgang des Land-
tags betr. v. 25. Juli 1850 (G.-Bl. S. 297 ff.), das spätere Gesetz v.
19. Januar 1872 über den nämlichen Gegenstand (G.-Bl. S. 173); d) Gesetz
die Abkürzung der Finanzperioden betr., v. 10. Juli 1865 (G.-Bl. S. 137).
5) Zu den Zusätzen sind zu zählen: a) das Ges., die Verantwortlich-
keit der Minister betr. v. 4. Juni 1848 (G.-Bl. S. 69 ff.); b) das Ges.,
die ständische Initiative betr. v. gl. D. (G.-Bl. S. 61 ff.).
*“) Wie das Ges., die Zahl der Abgeordneten aus der Pfalz betr. v.
15. April 1848 (G.-Bl. S. 9) und das Ges., die Amnestirung betr., v. 15.
April 1848 (G.-Bl. S. 13 ff.).
10) Privatarbeiten, welche eine Zusammenstellung der jetzt geltenden Be-