Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Quellen und Hilfsmittel. §. 21. 45 
edict entstandenen Bedenken zu heben, wurden königl. Erklärungen 
vom 7. November 1818, vom 15. September 1821 und vom 19. 
Januar 18229) publicirt; allein sie sind weder rücksichtlich ihrer 
Form noch ihres Inhaltes geeignet, das von uns gewonnene Re- 
sultat zu ändern.10) 
§. 21. 
2) Die Pilfsmittel. 
Zu den wesentlich nothwendigen Hilfsmitteln eines gedeih- 
lichen Studiums des bayer. Verfassungs-Rechtes wird insbesondere 
erfordert 2#b) 
1) Kenntniß der Quellen, ihrer Ausgaben und der etwa vor- 
handenen Sammlungen.2) 
"“) Abgedruckt in v. Wallerstein a. a. O. S. 275 ff. und H. B. I. 
S. 240, 505 und 506. 
10) Die Allerh. Entschl. v. 8. April 1852 (D. B. XXIII S. 91 ff. und 
H. B. I. S. 211 ff.), den Vollzug des Concordats betr., bestimmt in ihrem 
ersten Satze: „Bei Auslegung und Anwendung mehrdeutiger oder zweifel- 
hafter Stellen der II. Verf.-Beil. ist jene Interpretation anzunehmen, welche 
mit den Vorschriften des Concordats übereinstimmt oder sich denselben nähert“ 
— eine Verfügung, gegen die nichts zu erinnern ist, da sie bloß eine allge- 
meine Auslegungsregel einschärfte; sie ist übrigens in neuester Zeit zurückge- 
nommen (s. E. v. 20. Nov. 1873.) Vergl. über die Concordats-Controverse 
noch die Erklärung des Ministers von Lutz in der K. der Abg. (auf die 
Herz'sche Interpellation) und am 14. Okt. 1871 (St. Ber. B. I. N. 5) Dr. 
H. v. Sicherer, Staat und Kirche in Bayern vom Reg.-Antritt des 
Kurfürsten Maximilian Jos. IV. bis zur Erklärung von Tegernsee. München 
1874. 8., womit zu verb. krit. Vierteljahresschrift Bd. XVI. S. 129. 
1) Daß allgemein wissenschaftliche Kenntnisse (Philosophie, Geschichte 2c.) 
sowic Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden, versteht sich von selbst. Besonders 
ist die Kenntniß der deutschen und bayer. Geschichte, dann des deutschen Staats- 
und Bundesrechts die unerläßliche Voraussetzung eines gründlichen Studiums 
des bayer. Verf.-Rechtes; s. für letzteres H. A. Zachariä, deutsches St.= u. 
Bundesr. 3te Aufl. Gött. 1865. 
2) Die officiellen Organe zur Publication von Gesetzen und anderen 
Erlassen sind: 
a) für das Reichsrecht das Reichsgesetzblatt und das Centralblatt 
für das deutsche Reich — ersteres seit 1871, letzteres seit 1873 be- 
stehend.
	        
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