Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Vorwort zur fünften Auflage. 
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Mit dem Gefühle hoher Befriedigung hat der Verfasser es 
unternommen, das bayer. Verfassungsrecht in dem gegenwärtigen 
Stadium seiner Gestalt einer neuen, das Ganze umfassenden Be- 
arbeitung zu unterziehen und das Ergebniß derselben zu veröffent- 
lichen. So wichtig und einflußreich auch der Fortschritt war, den wir 
bei der ersten Auflage dieses Lehrbuchs 1) durch die systematische Dar- 
stellung der Ergebnisse der bayer. Landesgesetzgebung aus der Zeit von 
1848—1850 constatiren konnten, so ist doch die Aenderung, welche 
sich in Bezug auf die staats= und völkerrechtliche Stellung Bayerns 
in Folge seines im Spätjahr 1870 erklärten Beitritts zum Reiche 
vollzog, noch ungleich bedeutender; Bayern ist seitdem nicht blos 
im geschichtlichen und nationalen, sondern im juristischen Sinne 
ein integrirender Bestandtheil des deutschen Reichs geworden. 
Bayern hat bei diesem Anlasse und in Folge desselben manches 
höchst werthvolle Recht dem Reiche überlassen; allein es wäre nicht 
richtig, darin ein reines Geschenk oder ein Opfer ohne Gegenwerth 
zu finden. Denn Bayern hat für die Gestaltung und Leitung des 
Gesammtvaterlandes einen Einfluß und eine Bedeutung sich ge- 
sichert, wie es vordem nicht besessen — ganz abgesehen von den 
Sonderrechten, welche ihm von der Reichsverfassung gewährleistet 
sind. ) Die rechtliche Gestaltung und Stellung Bayerns, wie sie 
1) Wir sehen von dem 1847 erschienenen, noch dem älteren Regime 
angehörigen Grundrisse ab. 
2) Es wird nicht blos in der Zeitungspresse, sondern auch in der 
juristischen Literatur vielfach das Bestehen solcher bayer. Sonderrechte zum min- 
desten beklagt, — und man stellt sich dabei an, als ob solche nur zu Gunsten
	        
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