Vorwort zur fünften Auflage.
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Mit dem Gefühle hoher Befriedigung hat der Verfasser es
unternommen, das bayer. Verfassungsrecht in dem gegenwärtigen
Stadium seiner Gestalt einer neuen, das Ganze umfassenden Be-
arbeitung zu unterziehen und das Ergebniß derselben zu veröffent-
lichen. So wichtig und einflußreich auch der Fortschritt war, den wir
bei der ersten Auflage dieses Lehrbuchs 1) durch die systematische Dar-
stellung der Ergebnisse der bayer. Landesgesetzgebung aus der Zeit von
1848—1850 constatiren konnten, so ist doch die Aenderung, welche
sich in Bezug auf die staats= und völkerrechtliche Stellung Bayerns
in Folge seines im Spätjahr 1870 erklärten Beitritts zum Reiche
vollzog, noch ungleich bedeutender; Bayern ist seitdem nicht blos
im geschichtlichen und nationalen, sondern im juristischen Sinne
ein integrirender Bestandtheil des deutschen Reichs geworden.
Bayern hat bei diesem Anlasse und in Folge desselben manches
höchst werthvolle Recht dem Reiche überlassen; allein es wäre nicht
richtig, darin ein reines Geschenk oder ein Opfer ohne Gegenwerth
zu finden. Denn Bayern hat für die Gestaltung und Leitung des
Gesammtvaterlandes einen Einfluß und eine Bedeutung sich ge-
sichert, wie es vordem nicht besessen — ganz abgesehen von den
Sonderrechten, welche ihm von der Reichsverfassung gewährleistet
sind. ) Die rechtliche Gestaltung und Stellung Bayerns, wie sie
1) Wir sehen von dem 1847 erschienenen, noch dem älteren Regime
angehörigen Grundrisse ab.
2) Es wird nicht blos in der Zeitungspresse, sondern auch in der
juristischen Literatur vielfach das Bestehen solcher bayer. Sonderrechte zum min-
desten beklagt, — und man stellt sich dabei an, als ob solche nur zu Gunsten