Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

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Einleitung. 8. 21. 
2) Vertrautheit mit den Hilfsmitteln der doctrinellen Inter- 
pretation der Rechtsquellen, und mit den Regeln, nach denen die- 
b) für die bayer. Landesgesetze und Verordnungen für die diesseitigen 
Kreise das (seit der Verordn. v. 29. Dec. 1817 bestehende Gesetz- 
und das (seit 1826 unter dieser Bezeichnung bestehende) Regie- 
rungsblatt; für die Pfalz gab es bis 1872 nur Ein Organ 
zur Kundmachung aller Erlasse der Staatsgewalt, nämlich das durch 
Verordnung vom 23. Mai 1816 eingeführte Amtsblatt der Pfalz. 
Vergl. über diesen Punkt die Bl. f. adm. Pr. B. VII. S. 97. — 
Durch Verordn. v. 24. Januar 1872 wurde die Publikation fürs 
Königreich gleichförmig geordnet: — Gesetze im G.-Bl., Verordnungen 
und sonstige allg. Erlasse im Reg.-Bl. (R.-Bl. v. 1872 S. 191). 
Durch Verordnung vom 29. Okt. 1873 sind die beiden gesonderten 
Publicationsorgane in Eines vereinigt, das seit dem 1. Januar 1874 unter 
dem Titel „Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich 
Bayern“ erscheint (R.-Bl. v. 1873 S. 1553). Ueber die Publications- 
organe der einzelnen Ministerien s. mein Lehrb. des Verw.-R. III. A. S. 4 
Note 5 und das Suppl. dazu S. 1. 
Von Privat-Quellensammlungen sind zu nennen: 
a) Döllinger, Repertorium der Staatsverwaltung des Königreichs 
b 
“ 
Bayern. München 1814—35. 29. Bde. 8. Dann dessen Register über 
die in den Regierungs= und Gesetzblättern und in den vormals be- 
standenen Regierungsblättern enthaltenen Verordnungen, mit 7 Fort- 
setzungen (seit der Sten Forts. von Jandebeur besorgt). 
Dessen Sammlung der im Gebiet der innern Verwaltung des König- 
reichs Bayern bestehenden Verordnungen. München 1835 —38. 20. Bde. 
4., mit Register, fortgesetzt von Friedr. Freih. v. Strauß. München. 
1853 u. 1854. 4. in 13 Thln. (resp. 15 Bdn.) mit einem Registerband. 
e) Handbibliothek des bayer. Staatsbürgers. 1. Aufl. Augsburg 1837 
d 
bis 41. 5 Bde. 8. 2. Aufl. Augsburg 1845—47. 5 Bde. 8., wozu 
noch 3 Supplementbände (1850, 1853 u. 1857) kamen. Eine neue 
dritte Auflage in 5 Bdn. — Augsburg 1857—60 — ist durch 
6 Supplementbände bis 1870 fortgeführt. Leider ist die Sammlung 
in letzter Zeit ins Stocken gerathen; vom 7. Supplementband liegt 
nur noch ein Heft — Augsburg 1871 vor. Jüngst (1877) ist 
jedoch wieder eine Fortsetzung erschienen und zwar eine neue 
Reihe, welche „die Gesetze des deutschen Reichs in Bayern“ 
bringen soll. Bd. I. Regensburg 1876. 8. 
Eine gut geleitete und rasch geförderte Sammlung, die jedoch das 
ganze Rechtsgebiet umfaßt, ist die in der Buchner'schen Buchh. in Bam- 
berg erscheinende Sammlung „Bayer. Gesetze und Gesetz- 
bücher“. Bis jetzt 14 Bde. und 7 Ergänzungsbände, wovon der
	        
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