48 Einleitung. §. 21.
in den Ausschüssen und in den Kammern über Sinn und
Umfang eines Gesetzes gewähren dem Ausleger die man-
nichfachsten Aufschlüsse.5)
3) Kenntniß der Literatur des Reichsstaatsrechtsé) und
jetzt geltenden bayerischen Staatsrechts. Die wissenschaftlichen
Werke, welche sich mit dem bayerischen Staatsrechte beschäftigen,
liefern theils Commentare,') theils vollständige Systeme des gan-
zen Gegenstandes, ) theils beschränken sie sich auf die Erörterung
einzelner Theile unseres Staatsrechts oder auch wohl bloß einzel-
ner Fragen — sind Monographien. Die letzteren werden wir an
den Orten, wo wir von den behandelten Gegenständen sprechen,
anzuführen nicht versäumen.
4) Kenntniß des Staatsrechts solcher Staaten, deren öffent-
liche Verhältnisse jenen Bayerns ähnlich sind. Insbesondere
kann eine nähere Kenntniß des Staatsrechts der übrigen deut-
schen, insbesondere der constitutionellen Staaten nur anregend
und erläuternd für das Studium des vaterländischen Rechtes
wirken.)
5) Vergl. Mohl, a. a. O. Bd. I. S. 101 ff.
6) Unter den wissenschaftlichen Bearbeitungen des Reichsstaatsrechts
nimmt das schon erwähnte Buch v. Laband die erste Stelle ein. Eine
krit. Uebersicht über die Literatur des Reichsstaatsrechtes von der Begründung
des Reichs bis 1873 incl. s. in der krit. V.-J.-Sch. Bd. XVI. S. 63 und
161 vom Verfasser dieses Lehrbuches, über die neuere Literatur ebend.
Bd. XVIII. S. 546 ff.
7) Beleuchtung der Verf.-Urk. für das Königreich Bayern von Spies.
1. Theil. Erlangen 1842. 8. (Unvollendet.)
5) Diese sind Schmelzing, Staatsrecht des Königreichs Bayern.
Leipzig 1820. 2 Bde. 8. — Cucumus, Lehrb. des Staatsrechts der con-
stitutionellen Monarchie Bayerns. Würzburg 1825. — Dresch, Grundzüge
des bayer. Staatsrechts. 2. Aufl. Ulm 1835. — v. Moy, Lehrb. des bayer.
Staatsrechts. 2 Thle. in je 2 Abth. Regensburg 1840—46. — Unvollendet:
Schunk, Staatsr. des Königreichs Bayern. I. Bd. Erlangen 1844. 8. —
Ueber das v. Moy'sche Werk vergl. meine Rec. in den Krit. Jahrb. für
d. Rechtsw. Jahrg. 1847. S. 47—69 und Jahrg. 1848. S. 56—77.
9) Vergl. über die hieher bezügliche Literatur H. A. Zachariä, deutsches
Staats= u. Bundesrecht. 3. Aufl. I. Bd. Göttingen 1865. S. 26 ff. Unter
den Bearbeitungen des Particular-Staatsrechtes verdienen namentlich hervor-
gehoben zu werden: R. v. Mohl, das Staatsrecht des Königr. Württem-