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dagegen offen, indem einige sachsen-weimarische Enclavens) in
Mitte liegen.“)
Der östliche Theil dieses Gebietes gränzt an Oesterreich, an
die sächsischen und reußischen Länder, an Preußen, Hessen-Darm-
stadt, Baden und Württemberg; der westliche Theil an das
Reichsland Elsaß-Lothringen, Baden, Hessen-Darmstadt und Preu-
ßhen. Die Gränzen gegen diese Nachbarstaaten beruhen theils auf
Herkommen, theils auf besonderen Verträgen.)
Im Zweifel richtet sich der Zug der Staatsgränze nach den
Flur= und Markungsgränzen der zunächst an der Gränze liegen-
den Gemeinden. Wo Flüsse die Staaten trennen, da läuft im
Zweifel die Gränze durch die Mitte des Flusses, wo nicht ver-
tragsmäßig etwas anderes bestimmt ist, wie dieß z. B. in dem
angeführten Vertrage mit Württemberg der Fall ist.)
3) Königsberg und Ostheim im Kreise Unterfranken und Aschaffenb. Einen
darauf bezüglichen Staatsvertrag s. im Regierungsbl. 1843 S. 539.
4) Vergl. Rudhart, über den Zustand des Königreichs Bayern. Bd. I.
S. 1. — Ueber die Contiguität der beiden Gebietsmassen s. den Rieder Ver-
trag vom 8. Oct. 1813, und die oben (§. 13) angeführten Staatsverträge
vom 3. Juni 1814 und vom 14. April 1816; bis zur Verwirklichung der-
selben hat sich Oesterreich verpflichtet, eine jährliche Entschädigung von
100,000 fl. an Bayern zu bezahlen.
5) In Bezug auf Churhessen, an dessen Stelle seit 1866 Preußen ge-
treten ist, vergl. noch das Gesetz v. 5. Okt. 1863, die Einführung der bayer.
Gesetze in den durch Staatsvertrag vom 18/22. Okt. 1860 mit dem Chur-
fürstenthum Hessen neu zu erwerbenden Antheilen des Condominats im
Sinngrund betr. (G.-Bl. v. 1863/65 S. 9. Wegen der rechtl. Verhält-
nisse der ehemals badischen, hessendarmstädtischen und sachsen-meiningen'schen
Gebietstheile s. das Gesetz v. 16. Mai 1868, die Einführung der bayer.
Gesetze in einigen neu erworbenen Gebietstheilen betr. (G.-Bl. v. 1866/69
S. 625 ff.)
5) Soweit die Donau die beiden Staaten scheidet, soll ihr Thalweg die
Gränze bilden; ein Gleiches bestimmt der Vertrag mit Oesterreich v. 1851 in
Bezug auf die Gränzflüsse zwischen Bayern und Oesterreich. Wegen der
Gränzverhältnisse am Bodensee vergl. Günther, europ. Völkerrecht. B.
II. S. 55. Darnach sind die seichten Stellen des See's vom Ufer ein-
wärts (die Halden) noch als Theile des angrenzenden Gebietes zu betrachten,
während der See selbst res communis ist. Diese Auffassung liegt namentlich
dem Staatsvertrag der Uferstaaten v. 4. März 1868, die Schifffahrts= und