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werden solche neue Erwerbungen nicht von Rechtswegen sondern
nur mit Zustimmung der Reichsgewalt, wenn Bayern die Ein-
verleibung beantragt.u)
§. 24.
III. Won der Terriforialgewalk.
Das Staatsgebiet bezeichnet zunächst den Raum, inner-
halb dessen die (Reichs= bezw. Landes-) Staatsgewalt ausschließ-
lich herrschet, indem alles, was sich im Staatsgebiete befindet,
seien es Personen oder Sachen, dieser ausschließlichen Herrschaft
unterworfen ist (Territorial-Princip), von welcher nur
gewisse völkerrechtliche Verhältnisse ausnahmsweise eine Befreiung
begründen (Exterritorialität)11)
Das Recht des Staatsoberhauptes über das Staatsgebiet
zu Zwecken des Staates mit Ausschluß jedes Dritten zu verfügen,
pflegt man die Territorialgewalt zu nennen. Do sie wenig-
stens in ihrer negativen Richtung Aehnlichkeit mit dem privat-
rechtlichen Eigenthum hat so legt man der Regierung wohl auch
ein Eigenthum am Gebiete bei, das man fremden Staaten gegen-
über völkerrechtliches, den Staatsangehörigen gegenüber staats-
rechtliches Eigenthum nennt. Es scheint uns übrigens besser,
diese Ausdrücke überhaupt zu vermeiden, da sie völlig entbehrlich
sind und leicht zu irrigen Folgerungen führen.?) — Die einzelnen,
in der Territorialgewalt enthaltenen Rechte sind theils negativen,
theils positiven Inhalts.
11) Da in solchem Falle eine Aenderung des Art. 1 der R.-Verf. vor-
läge, so ist dabei die Form des Art. 78 zu beachten.
1) Sie kommt immer nur gewissen Personen zuz; auf Grundstücke findet
sie keine Anwendung. Welches diese Personen seien, die aus völkerrechtlichen
Gründen als exterritorial gelten, s. b. Heffter, Bölkerrecht. Zte Aufl. S. 81.
Für die Zukunft ist dieser Punkt reichsgesetzl. geregelt, s. das Reichsgesetz
über die Ger.-Verf. §. 18—21 (m. Samml. Suppl. II. S. 36).
2) Soferne man die im Texte angeführten Bezeichnungen blos zur Er-
läuterung gebraucht, ist dagegen nichts zu erinnern; wenn man aber aus
diesen Worten Schlüsse zieht, geräth man auf Irrwege.