Vom Lande. 8. 24. 55
1) Die Rechte der ersteren Art, mehr nach außen gerichtet
und vorzugsweise dem Reiche zukommend, bestehen vorzüglich in
der Ausschließung jeder fremden Einwirkung anf das bayerische
Staatsgebiet. Zu diesem Behufe setzt die Staatsgewalt mit
fremden Mächten durch Vertrag, den Unterthanen gegenüber
durch Gesetz die Gränzen fest,3) und sieht eine absichtliche
Verletzung derselben von jener Seite als eine Feindseligkeit, von
dieser als Staatsverbrechen.) an. Sie bestimmt die Formen und
Bedingungen, unter welchen die bayerischen Gränzen von Per-
sonen oder mit Sachen überschritten werden können (Paß-, Zoll-
gesetze 2c.). —
2) Die positive Seite der Territorialgewalt besteht darin,
daß ihr Inhaber zu öffentlichen Zwecken über das Gebiet zu
verfügen berechtigt ist. Sie schließt das Bestehen eines Privat-
eigenthums am Gebiete nicht nur nicht aus, sondern setzt dasselbe
vielmehr voraus, und sucht es rechtlich zu schützen. Ausflüsse
dieser Befugniß sind:
a) Das Recht gesetzlich zu bestimmen, wer fähig sei Eigen-
thum im Gebiet zu erwerben. — Außer den durch die
Amortisationsgesetze beschränkten kirchlichen Corpora-=
tionenö5) ist jede Person, insbesondere auch der Fremde,
fähig, in Bayern Grundeigenthum und Rechte an den-
selben zu erwerben;
b) Festzusetzen, wem die etwa nicht im Privateigenthum be-
findlichen Gebietstheile und die sonstigen herrenlosen Sachen
(adespota) zufallen sollen. — Das bayer. Landrecht er-
klärt sie für Eigenthum des Staatsj)
3) Jede Willkür der Privaten ist dabei ausgeschlossen. Die Veräußerung
von Grundstücken an Ausländer ändert daher nichts an den Staatsgränzen.
4) R.-Str.-G.-B. §. 135. Cf. fr. 10. D. ad leg. Jul. maj. (48, 4).
5) Durch die Verordn. v. 27. April 1807 (R.-Bl. S. 7511) sind die
altbayer. Amortisationsgesetze auch auf jene Theile des (damaligen) König-
reichs ausgedehnt worden, wo bisher solche nicht bestanden. Es sind sonach
die in einzelnen Gebieten etwa vorher erlassenen Amortisationsgesetze in Gil-
tigkeit geblieben.
5) Cf. Annot. ad Cod. civ. p. II. c. 1 §. 7 Nr. 5. Preuß. Landr.
Thl. II. Tit. 16 §#. 1—7; es ist, wie Bluntschli (a. a. O. Bd. I. S. 186)
mit Recht bemerkt, diese Bestimmung eine Folge der Theorie eines Privat-
eigenthum des Staates an allem Lande.