Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Vom Lande. 8. 24. 55 
1) Die Rechte der ersteren Art, mehr nach außen gerichtet 
und vorzugsweise dem Reiche zukommend, bestehen vorzüglich in 
der Ausschließung jeder fremden Einwirkung anf das bayerische 
Staatsgebiet. Zu diesem Behufe setzt die Staatsgewalt mit 
fremden Mächten durch Vertrag, den Unterthanen gegenüber 
durch Gesetz die Gränzen fest,3) und sieht eine absichtliche 
Verletzung derselben von jener Seite als eine Feindseligkeit, von 
dieser als Staatsverbrechen.) an. Sie bestimmt die Formen und 
Bedingungen, unter welchen die bayerischen Gränzen von Per- 
sonen oder mit Sachen überschritten werden können (Paß-, Zoll- 
gesetze 2c.). — 
2) Die positive Seite der Territorialgewalt besteht darin, 
daß ihr Inhaber zu öffentlichen Zwecken über das Gebiet zu 
verfügen berechtigt ist. Sie schließt das Bestehen eines Privat- 
eigenthums am Gebiete nicht nur nicht aus, sondern setzt dasselbe 
vielmehr voraus, und sucht es rechtlich zu schützen. Ausflüsse 
dieser Befugniß sind: 
a) Das Recht gesetzlich zu bestimmen, wer fähig sei Eigen- 
thum im Gebiet zu erwerben. — Außer den durch die 
Amortisationsgesetze beschränkten kirchlichen Corpora-= 
tionenö5) ist jede Person, insbesondere auch der Fremde, 
fähig, in Bayern Grundeigenthum und Rechte an den- 
selben zu erwerben; 
b) Festzusetzen, wem die etwa nicht im Privateigenthum be- 
findlichen Gebietstheile und die sonstigen herrenlosen Sachen 
(adespota) zufallen sollen. — Das bayer. Landrecht er- 
klärt sie für Eigenthum des Staatsj) 
3) Jede Willkür der Privaten ist dabei ausgeschlossen. Die Veräußerung 
von Grundstücken an Ausländer ändert daher nichts an den Staatsgränzen. 
4) R.-Str.-G.-B. §. 135. Cf. fr. 10. D. ad leg. Jul. maj. (48, 4). 
5) Durch die Verordn. v. 27. April 1807 (R.-Bl. S. 7511) sind die 
altbayer. Amortisationsgesetze auch auf jene Theile des (damaligen) König- 
reichs ausgedehnt worden, wo bisher solche nicht bestanden. Es sind sonach 
die in einzelnen Gebieten etwa vorher erlassenen Amortisationsgesetze in Gil- 
tigkeit geblieben. 
5) Cf. Annot. ad Cod. civ. p. II. c. 1 §. 7 Nr. 5. Preuß. Landr. 
Thl. II. Tit. 16 §#. 1—7; es ist, wie Bluntschli (a. a. O. Bd. I. S. 186) 
mit Recht bemerkt, diese Bestimmung eine Folge der Theorie eines Privat- 
eigenthum des Staates an allem Lande.
	        
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