Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

56 Erstes Buch. 8. 24. 
c) Zur Sicherung des Grundeigenthums öffentliche Gränz— 
zeichen anzuordnen, und deren Verletzung als Delict (Ver— 
gehen) zu erklären;) 
d) Das Gebiet für die verschiedenen Zwecke der Verwirklich- 
ung der Staatsverfassung und der Verwaltung in kleinere 
Bezirke ab= und einzutheilen.5) 
e) Der Inhaber der Staatsgewalt hat das Recht, das Staats- 
gebiet zu öffentlichen Zwecken zu benützzen, soweit dieses 
unbeschadet der Privatrechte daran geschehen kann. Ist die 
beiderseitige Benützung unvereinbar, und ist der öffent- 
liche Zweck ein nothwendiger, dann geht das Recht 
des Staates vor, das Privatrecht an diesem Objecte muß 
weichen (jus eminens). Der Staat enteignet, leistet 
aber dem entwehrten Privateigenthümer volle Entschädig- 
ung.5.) — So weit es zur Verwirklichung der ver- 
fassungsmäßigen Rechte des Reichs nöthig ist, steht auch 
der Reichsgewalt das Recht der Enteignung zu. 10) 
7) R.-Str.-G.-B. v. 1876 §. 274 Z. 2; wegen Erhaltung derselben 
s. mein Lehrb. des V.-R. III. A. S. 135. 
8) S. das Nähere in meinem Lehrb. des Verw.-R. F§. 3 ff. 
5) Gesetz über Zwangsabtretung des Grundeigenthums v. 17. Nov. 1837. 
Art. I. (H. B. I. S. 103 und meine Samml. S. 27). Wem das Privat- 
eigenthum zustehe, ist dabei gleichgültig; auch Corporationsgut rc. unterliegt 
der Enteignung. Daraus kann aber kein Säcularisationsrecht abgeleitet 
werden, da dem Rechte der Enteignung die Pflicht der Entschädigung ent- 
spricht; vergl. über das Genauere unten §. 34 u. Bluntschli, Staatsr. 
B. I. S. 197 ff. 
10) So z. B. für bestehende oder neu anzulegende Reichsfestungen, dann 
für den Bau von Eisenbahnen auf Grund der Reichs-Verf. Art. 41.
	        
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