56 Erstes Buch. 8. 24.
c) Zur Sicherung des Grundeigenthums öffentliche Gränz—
zeichen anzuordnen, und deren Verletzung als Delict (Ver—
gehen) zu erklären;)
d) Das Gebiet für die verschiedenen Zwecke der Verwirklich-
ung der Staatsverfassung und der Verwaltung in kleinere
Bezirke ab= und einzutheilen.5)
e) Der Inhaber der Staatsgewalt hat das Recht, das Staats-
gebiet zu öffentlichen Zwecken zu benützzen, soweit dieses
unbeschadet der Privatrechte daran geschehen kann. Ist die
beiderseitige Benützung unvereinbar, und ist der öffent-
liche Zweck ein nothwendiger, dann geht das Recht
des Staates vor, das Privatrecht an diesem Objecte muß
weichen (jus eminens). Der Staat enteignet, leistet
aber dem entwehrten Privateigenthümer volle Entschädig-
ung.5.) — So weit es zur Verwirklichung der ver-
fassungsmäßigen Rechte des Reichs nöthig ist, steht auch
der Reichsgewalt das Recht der Enteignung zu. 10)
7) R.-Str.-G.-B. v. 1876 §. 274 Z. 2; wegen Erhaltung derselben
s. mein Lehrb. des V.-R. III. A. S. 135.
8) S. das Nähere in meinem Lehrb. des Verw.-R. F§. 3 ff.
5) Gesetz über Zwangsabtretung des Grundeigenthums v. 17. Nov. 1837.
Art. I. (H. B. I. S. 103 und meine Samml. S. 27). Wem das Privat-
eigenthum zustehe, ist dabei gleichgültig; auch Corporationsgut rc. unterliegt
der Enteignung. Daraus kann aber kein Säcularisationsrecht abgeleitet
werden, da dem Rechte der Enteignung die Pflicht der Entschädigung ent-
spricht; vergl. über das Genauere unten §. 34 u. Bluntschli, Staatsr.
B. I. S. 197 ff.
10) So z. B. für bestehende oder neu anzulegende Reichsfestungen, dann
für den Bau von Eisenbahnen auf Grund der Reichs-Verf. Art. 41.