Zweites Buch.
Von den Staatsangehörigen.
Erster Abschnitt.
Von den allgemeinen Pechtsverhältnissen derselben.
I. Worbereitende Lehren.
§. 25.
1) Von den Staats-Angehörigen überhaupt.
1) Unterthanen der bayerischen Regierung sind, abgesehen
vom Regenten, in Gemäßheit des Territorialprincips alle Per-
sonen, welche sich entweder im bayer. Gebiete aufhalten, oder
innerhalb desselben Rechte besitzen und ausüben wollen. Sie
theilen sich in eigentliche Staatsangehörige und in
Fremde.
Zu den Ersteren gehören:
a) diejenigen, welche in Bayern ihren ständigen Wohnsitz in
der Art genommen haben, daß sie dasselbe als ihr Hei-
matland betrachten, seien sie übrigens Eingeborne oder
Eingewanderte. Ob jemand seinen Wohnsitz selbst gewählt,
oder ob er ihn kraft gesetzlicher Vorschrift hier habe, wie
z. B. Ehefrauen, Hauskinder, ist für unsere Frage gleich-
gültig:
1) Die V.-U. gebraucht zur Bezeichnung der ständigen Unterthanen,
im Allgemeinen entweder den Ausdruck „Einwohner, Einwohner des Reichs"“
(Tit. IV. 9#§. 8, 9, 13), oder „Bayern“ (Tit. IV. 9#. 5, 12, 14; Tit. IX.
§. 1. 2c.). oder „Staatsangehörige“ (Tit. VII. §. 2), oder „Unterthanen“
(Einleitung Abs. 1. Tit. III. S. 6, 1; Tit. IV. §S. 14; Ed. I. §§. 11 u. 12).