Die Staatsangehörigen. §. 25. 59
bleiben (man pflegt sie dann zeitliche Unterthanen zu
nennen) 4); oder wenn sie
b) in Bayern Grundeigenthum oder sonstige Immobiliarrechte
erworben haben (Forensen).5) Den bayerischen Gerichten
und nur ihnen sind sie
c) unterworfen, wenn eine (Civil= oder Criminal-) Klage
gegen sie bei denselben erhoben wird, oder wenn sie deren
Hilfe als Kläger selbst anrufen, ohne daß sie persönlich
anwesend sind.
2) Während die Staatsangehörigen dem bayerischen Staate
in jeder Beziehung untergeordnet sind, können es die Frem-
den immer nur theilweise und unter Vorbehalt des Unterthanen-
verhältnisses zu ihrem Vaterlande sein. Die Gesammtheit der
ersteren bildet das bayerische Volk.é)
Die Staatsangehörigen im engeren Sinne sind entweder
bloß Unterthanen, oder sie sind zugleich Staatsbürger, so-
ferne sie die Eigenschaften besitzen, welche zur Ausübung politi-
scher Rechte befähigen.?)
4) Wie lange der Aufenthalt dauere, und was ihn veranlasse, ist, den
animus redeundi vorausgesetzt, ohne Belang. Daher bleibt auch der in
Privatdiensten Angestellte ein Fremder, soferne nicht die Anstellung eine
ständige ist. Vergl. Ges., die Bestimmung des §. 5 Beil. I. betr., v. 15. Aug.
1828 (H. B. I. S. 133 u. meine Sammlung S. 69). Das Gleiche gilt
wohl auch bei solchen, welche im öffentlichen Dienst bloß vorübergehend ver-
wendet sind.
5) Foranei, s. cives qui foras habitant.
5) Verfassungs-Urkunde, Proöm. Abs. 1 am Ende sub v.; „unser
Volk“ und vorletzter Abs., der noch deutlicher zeigt, daß die subditi tempor.
und die forens. nicht zum „Volk“ zu zählen sind.
7) Davon verschieden ist die Eintheilung in Privat= und öffentliche Per-
sonen, die nicht hieher gehört. — Die Stellung der juristischen Personen ist
eine ganz eigenthümliche; von ihnen soll daher in einem besonderen Buche
gehandelt werden.