Full text: Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Vorwort zur fünften Auflage. IX 
neue Gesetze wieder geändert wissen wollen, ehe sie noch zum Voll- 
zuge gekommen sind, geschweige denn, daß man Erfahrungen über 
die Wirkungen des Vollzugs hätte machen können. Damit schädigt 
man nicht blos die Technik und die innere Harmonie der Gesetz- 
gebung, sondern auch das Ansehen und die Wirksamkeit der Ge- 
setze. Wir wünschen nicht, daß die Reichsgesetzgebung völlig still 
stehe, aber wir wünschen, daß sie mit weisem Bedacht und mit 
Umsicht vorschreite, damit sie nicht blos ein formell einheitliches 
und gleichförmiges Recht schaffe, sondern auch materiell die be- 
stehenden Rechtszustände verbessere, damit vor Allem Wissenschaft 
und Leben das neue Recht zu übersehen und zu verarbeiten im 
Stande seien. 
München, am 4. August 1877. 
Der Verfasser.
	        
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