240 8 49. Der Adel.
seine Regelung durch die kgl. Deklaration vom 19. März 1807 Web.
, 126. 11)
Durch die IV. Verf.-Beil. „die staatsrechtl. Verhältnisse der
vorm. reichsständ. Fürsten, Grafen und Herren betr.“ (Web. 1, 615 f.)
haben die Rechte der Standesherren eine Neuregelung erfahren, wobei
jedoch durch § 65 l. c. die kgl. Deklaration vom 19. März 1807
als subsidiär giltig besonders bezeichnet wird. Vergl. hiezu Web. 1,
126 Anm..
Standesherrliche Häuser oder deutsche Standesherren
— auch mediatisierte Familien genannt — sind diejenigen, welche
bis zum Jahre 1806 Reichsstandschaft und die Landeshoheit in einem
reichsunmittelbaren Territorium mit Sitz und Stimme im (alten)
Reichstage besessen und entweder damals infolge der Stiftung des
Rheinbundes oder erst später diese Eigenschaften verloren haben und
der Landeshoheit eines anderen Bundesfürsten unterworfen d. h.
mediatisiert wurden, oder mittelbar (— und speziell auf Bayern an-
gewendet: Unterthanen des Königs von Bayern —) geworden sind. 12)
Zur Ausübung der Rechte einer standesherrlichen Familie in
Bayern ist aber nötig:
a. daß sie vormals reichsständischen Besitz (gleichviel welcher
Größe und ob dies ihr ganzer Besitz oder nur ein Teil des-
selben ist) in Bayern hat,
b. daß diese Familie (d. h. ihr Oberhaupt) dem bayerischen
Staate angehört, 13)
c. daß sie nach § 8 Beil. V zur Verf.-Urk. in der bayer.
Adelsmatrikel eingetragen ist. 13) und 14)
Ueber die Zusammenstellung der standesherlichen und anderer
bevorzugter adeliger bayerischer Familien s. Anm. 11.
Im Uebrigen siehe über hohen und niederen Adel und dessen
Vorrechte: Seyd. 1, 323—333. Grill, Handbuch der bayer. Staats-
bürger S. 80—87.
Pözl, bayer. Verfassungsrecht 1877 S. 199 ff.
Bezüglich der Evidenthaltung der vom kgl. Staatsministerium
des Aeußern geführten Adelsmatrikel sind durch Min.-E. vom 14. Mai
1876 „die alljährlich einzusendenden Conspekte über Veränderungen
l) Ofr. auch Rheinbundakte vom 12. Dezember 1806 Art. 21—33, Art. 14
der Bundesakte vom 8. Juni 1815 und Art. 63 der Wiener Schlußakte vom
15. Mai 1820. Ferner Web. 1, 126 und 127 Anm. “), und hiezu die im Web.
Anhangband 1894 S. 587—597 enthaltene Zusammenstellung der standesherrlichen
und anderer bevorzugter adeliger Familien zu TLit. V der Verf.-Urk.
1.) Vergl. § 1 der Beil. IV zur Verf.-Urk.
18) Vergl. den Wortlaut des für alle Adeligen in Bayern giltigen § 8
der V. Beil. zur Verf.-Urk.: Ein bayerischer Unterthan 2c.
14) Seyd. 1, 323/324. Pözl: Bl. für admin. Pr. 7, 73.